Einleitung:
Aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sehen sich viele Arbeitgeber derzeit veranlasst, die bestehenden Arbeitsverträge den wirtschaftlichen Umständen anzupassen. Eine solche Anpassung kann entweder einvernehmlich z.B. durch eine Änderungsvereinbarung vorgenommen werden oder der Arbeitgeber kann eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen.
Die Änderungskündigung:
Eine Änderungskündigung ist eine Kombination aus der Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrages mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Die Änderungskündigung wird üblicherweise ausgesprochen, wenn grundsätzlich weiterhin Beschäftigungsbedarf besteht, aber z.B. eine Versetzung, eine Gehaltskürzung oder auch eine Anpassung der Arbeitszeiten vom Arbeitgeber durchgesetzt werden möchte.
Die Änderungskündigung ist in § 2 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt und unterliegt dem gleichen Prüfungsmaßstab wie eine ordentliche Kündigung, insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
Inhalt einer Änderungskündigung:
Eine Änderungskündigung beinhaltet die Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrages in Kombination mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Auch die Änderungskündigung bedarf der Schriftform, sie muss vom Arbeitgeber rechtswirksam unterschrieben sein.
Reaktionsmöglichkeiten auf eine Änderungskündigung:
Der Arbeitnehmer kann auf diese Änderungskündigung wie folgt reagieren:
- Der Arbeitnehmer kann der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen annehmen, dann tritt der neue Arbeitsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist „automatisch“ mit den geänderten Arbeitsbedingungen in Kraft. Die Annahme erfolgt dadurch, dass der Arbeitnehmer auf die Änderungskündigung gar nicht reagiert.
- Der Arbeitnehmer kann das Angebot unter dem Vorbehalt der sogenannten sozialen Rechtfertigung annehmen. In diesem Fall muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, § 4 Kündigungsschutzgesetz.
- Schließlich hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit das Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, abzulehnen. Dann endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist. Im Falle der Ablehnung des Änderungsangebots ist die fristgerechte Erhebung der Kündigungsschutzklage ebenfalls anzuempfehlen.
Praktische Hinweise:
Der rechtliche Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit einer Änderungskündigung ist sehr streng. Arbeitgebern ist daher angeraten, die betroffenen Arbeitnehmer möglichst früh und möglichst transparent über die (geplante) Änderungskündigung zu informieren und auch die Gründe möglichst transparent darzulegen. Weiter müssen die strengen Formvorschriften für den Ausspruch einer Änderungskündigung eingehalten werden. Auch im Falle der Änderungskündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat, sofern ein solcher im Unternehmen eingerichtet ist, vor Ausspruch der Kündigung umfassend anhören. Und schließlich sollte der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Änderungskündigung immer prüfen, ob die neuen Arbeitsbedingungen auch unter Berücksichtigung der Perspektive des Arbeitnehmers fair und zumutbar sind.
Arbeitnehmer sollten, wenn Sie mit einer Änderungskündigung konfrontiert sind, stets überlegen, welche Konsequenzen die geänderten Arbeitsbedingungen mit sich bringen können. Die Frist von drei Wochen für Erhebung der Kündigungsschutzklage seit Zugang der Änderungskündigung ist stets im Auge zu halten. Um das Arbeitsverhältnis nicht schon im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Änderungskündigung konkret zu gefährden, sollten die Arbeitnehmer überlegen, der Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung zuzustimmen. Anwaltliche Hilfe ist insbesondere auch im Zusammenhang mit Änderungskündigungen angeraten.
Sollten Sie eine Änderungskündigung aussprechen wollen oder sollten Sie mit einer Änderungskündigung konfrontiert sein, stehen wir Ihnen mit unserer arbeitsrechtlichen Expertise jederzeit gerne zur Seite.
Rechtsanwalt Volker Nann
September 2025