Wer ein Pferd kauft, geht davon aus, dass dieses auch den Erwartungen des Käufers entspricht. Diese Erwartungshaltung der Käufer betrifft neben der entsprechenden gesundheitlichen Beschaffenheit, einer etwaigen sportlichen Einsetzbarkeit auch die charakterlichen Eigenschaften eines Pferdes. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, wie weit der Verkäufer über ein aggressives Verhalten eines Pferdes aufklären muss (LG Braunschweig – AZ: 8 U 215/22).
Vorliegend wurde das Pferd mit einem schriftlichen Kaufvertrag verkauft, im Kaufvertrag wurde es als „schwierig im Umgang“ beschrieben.
Nachdem das Pferd gekauft war, zeigte dieses ein hochaggressives Verhalten gegenüber Menschen. Aufgrund dieses aggressiven Verhaltens ließ sich das Pferd auch nicht bzw. nur unter ganz erheblichen Anstrengungen reiten.
Die Käuferin war der Auffassung, dass die Verkäuferin über dieses aggressive Verhalten hätte explizit aufklären müssen und dass die Beschreibung „schwierig im Umgang“ nicht das tatsächliche Verhalten des Pferdes widerspiegeln würde. Demgemäß hatte sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. In der ersten Instanz unterlag die Käuferin mit deren Auffassung, das erstinstanzliche Gericht sah die Rechtsgrundlagen für eine erfolgreiche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als nicht gegeben.
Im Rahmen der Berufung vor dem OLG Braunschweig hat die Klägerin dann Erfolg. Der Senat des OLG Braunschweig führte aus, dass das aggressive Verhalten des Pferdes deutlich über das hinausginge, was die Verkäuferin als „schwierig im Umgang“ beschrieben habe. Das OLG Braunschweig hat dieser Auffassung zugrunde gelegt diverse Zeugenaussagen zu dem früheren Verhalten des Pferdes, zusätzlich wurde das Pferd von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen begutachtet. Sowohl die Zeugen als auch der Sachverständige bezeichneten das Pferd als „hochaggressiv“ und „gefährlich für Menschen“. Letztendlich kam der Senat des OLG Braunschweig daher zu dem Ergebnis, dass die Käuferin den Kaufvertrag rechtswirksam angefochten hatte und sie demnach Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises gegen Herausgabe des Pferdes hatte und zusätzlich auch noch Ersatz für die notwendigen Kosten auf das Pferd verlangen konnte.
Den Parteien eines Pferdekaufvertrages ist stets zu empfehlen, über die Erwartungen an das Pferd möglichst offen zu sprechen, verkäuferseits sollten etwaige Auffälligkeiten des Pferdes gezielt angesprochen und diese dann auch möglichst wahrheitsgetreu und konkret im Kaufvertrag festgehalten werden. Denn wenn bekannte Tatsachen, die für den Kauf des Pferdes wesentlich sind, bewusst und arglistig verschwiegen werden, kann käuferseits die Anfechtung des Pferdekaufvertrages erklärt werden, was dann für Verkäufer mit erheblichen finanziellen Folgen verbunden sein kann.
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Rechtsanwalt Volker Nann
März 2025