Pferderecht

Zu den Auf­klä­rungs­pflich­ten für den Ver­kauf eines Pfer­des

Wer ein Pferd kauft, geht davon aus, dass die­ses auch den Erwar­tun­gen des Käu­fers ent­spricht. Die­se Erwar­tungs­hal­tung der Käu­fer betrifft neben der ent­spre­chen­den gesund­heit­li­chen Beschaf­fen­heit, einer etwa­igen sport­li­chen Ein­setz­bar­keit auch die cha­rak­ter­li­chen Eigen­schaf­ten eines Pfer­des. Das Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig hat­te sich kürz­lich mit der Fra­ge aus­ein­an­der­ge­setzt, wie weit der Ver­käu­fer über ein aggres­si­ves Ver­hal­ten eines Pfer­des auf­klä­ren muss (LG Braun­schweig – AZ: 8 U 215/22).

Vor­lie­gend wur­de das Pferd mit einem schrift­li­chen Kauf­ver­trag ver­kauft, im Kauf­ver­trag wur­de es als „schwie­rig im Umgang“ beschrie­ben.

Nach­dem das Pferd gekauft war, zeig­te die­ses ein hoch­ag­gres­si­ves Ver­hal­ten gegen­über Men­schen. Auf­grund die­ses aggres­si­ven Ver­hal­tens ließ sich das Pferd auch nicht bzw. nur unter ganz erheb­li­chen Anstren­gun­gen rei­ten.

Die Käu­fe­rin war der Auf­fas­sung, dass die Ver­käu­fe­rin über die­ses aggres­si­ve Ver­hal­ten hät­te expli­zit auf­klä­ren müs­sen und dass die Beschrei­bung „schwie­rig im Umgang“ nicht das tat­säch­li­che Ver­hal­ten des Pfer­des wider­spie­geln wür­de. Dem­ge­mäß hat­te sie den Ver­trag wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung ange­foch­ten. In der ers­ten Instanz unter­lag die Käu­fe­rin mit deren Auf­fas­sung, das erst­in­stanz­li­che Gericht sah die Rechts­grund­la­gen für eine erfolg­rei­che Anfech­tung wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung als nicht gege­ben.

Im Rah­men der Beru­fung vor dem OLG Braun­schweig hat die Klä­ge­rin dann Erfolg. Der Senat des OLG Braun­schweig führ­te aus, dass das aggres­si­ve Ver­hal­ten des Pfer­des deut­lich über das hin­aus­gin­ge, was die Ver­käu­fe­rin als „schwie­rig im Umgang“ beschrie­ben habe. Das OLG Braun­schweig hat die­ser Auf­fas­sung zugrun­de gelegt diver­se Zeu­gen­aus­sa­gen zu dem frü­he­ren Ver­hal­ten des Pfer­des, zusätz­lich wur­de das Pferd von einem gericht­lich bestell­ten Sach­ver­stän­di­gen begut­ach­tet. Sowohl die Zeu­gen als auch der Sach­ver­stän­di­ge bezeich­ne­ten das Pferd als „hoch­ag­gres­siv“ und „gefähr­lich für Men­schen“. Letzt­end­lich kam der Senat des OLG Braun­schweig daher zu dem Ergeb­nis, dass die Käu­fe­rin den Kauf­ver­trag rechts­wirk­sam ange­foch­ten hat­te und sie dem­nach Anspruch auf Rück­erstat­tung des Kauf­prei­ses gegen Her­aus­ga­be des Pfer­des hat­te und zusätz­lich auch noch Ersatz für die not­wen­di­gen Kos­ten auf das Pferd ver­lan­gen konn­te.

Den Par­tei­en eines Pfer­de­kauf­ver­tra­ges ist stets zu emp­feh­len, über die Erwar­tun­gen an das Pferd mög­lichst offen zu spre­chen, ver­käu­fer­seits soll­ten etwa­ige Auf­fäl­lig­kei­ten des Pfer­des gezielt ange­spro­chen und die­se dann auch mög­lichst wahr­heits­ge­treu und kon­kret im Kauf­ver­trag fest­ge­hal­ten wer­den. Denn wenn bekann­te Tat­sa­chen, die für den Kauf des Pfer­des wesent­lich sind, bewusst und arg­lis­tig ver­schwie­gen wer­den, kann käu­fer­seits die Anfech­tung des Pfer­de­kauf­ver­tra­ges erklärt wer­den, was dann für Ver­käu­fer mit erheb­li­chen finan­zi­el­len Fol­gen ver­bun­den sein kann.

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Rechts­an­walt Vol­ker Nann

März 2025

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