Verbraucherrecht

Wider­ruf trotz ein­ge­bau­ter Wär­me­pum­pe – stren­ge Anfor­de­run­gen an die Wider­rufs­be­leh­rung

OLG Schles­wig, Urteil vom 19. August 2026 – 1 U 78/25

Schlie­ßen Ver­brau­cher einen Ver­trag bei sich zu Hau­se ab, müs­sen Unter­neh­mer die gesetz­li­chen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten zum Wider­rufs­recht beach­ten. Dass Ver­trags­un­ter­la­gen spä­ter per E‑Mail über­sandt wer­den, genügt nicht ohne Wei­te­res. Das zeigt ein Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Schles­wig vom 19. August 2026.

Der Fall: Wär­me­pum­pe ein­ge­baut, Werk­lohn von über 31.000 Euro gefor­dert

Eine Ver­brau­che­rin hat­te sich für den Aus­tausch ihrer Gas­hei­zung durch eine Wär­me­pum­pe inter­es­siert. Im Rah­men eines Bera­tungs­ge­sprächs in ihrem Haus kam es zum Ver­trags­schluss. Nach­dem die Anla­ge instal­liert wor­den war, stell­te das Unter­neh­men rund 31.500 Euro in Rech­nung.

Die Ver­brau­che­rin wider­rief den Ver­trag. Das Unter­neh­men hielt den Wider­ruf für unwirk­sam und ver­lang­te die Zah­lung des Werk­lohns. Es argu­men­tier­te unter ande­rem, die Wider­rufs­be­leh­rung sei per E‑Mail über­mit­telt wor­den und die Ver­brau­che­rin habe die­ser Form der Kom­mu­ni­ka­ti­on zuge­stimmt.

Die Ent­schei­dung: E‑Mail-Kom­mu­ni­ka­ti­on ersetzt nicht auto­ma­tisch die Zustim­mung zur digi­ta­len Wider­rufs­be­leh­rung

Das OLG Schles­wig gab der Ver­brau­che­rin Recht und wies die Zah­lungs­kla­ge ab.

Bei einem außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­nen Ver­trag steht Ver­brau­chern grund­sätz­lich ein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht zu. Der Unter­neh­mer muss sie über die Bedin­gun­gen, Fris­ten und das Ver­fah­ren für die Aus­übung die­ses Rechts infor­mie­ren. Die ent­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen sind grund­sätz­lich in Papier­form zur Ver­fü­gung zu stel­len. Eine Über­mitt­lung auf einem ande­ren dau­er­haf­ten Daten­trä­ger, etwa per E‑Mail, setzt die Zustim­mung des Ver­brau­chers vor­aus.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts genügt es nicht, dass Ver­brau­cher all­ge­mein mit der Kom­mu­ni­ka­ti­on per E‑Mail ein­ver­stan­den sind oder eine E‑Mail-Adres­se für die Ver­trags­ab­wick­lung ange­ben. Dar­aus lässt sich nicht ohne Wei­te­res ablei­ten, dass sie auf die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Über­mitt­lung der Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen in Papier­form ver­zich­ten wol­len.

Auch ein Aus­druck der per E‑Mail erhal­te­nen Unter­la­gen durch den Ver­brau­cher oder des­sen Ange­hö­ri­ge ersetzt nicht die erfor­der­li­che Über­ga­be der Infor­ma­tio­nen in Papier­form durch den Unter­neh­mer.

Da die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen im ent­schie­de­nen Fall nicht erfüllt waren, hat­te die Wider­rufs­frist nicht ord­nungs­ge­mäß begon­nen. Der spä­te­re Wider­ruf war des­halb wirk­sam. Das Unter­neh­men konn­te den gel­tend gemach­ten Werk­lohn nicht ver­lan­gen.

Was bedeu­tet das für Ver­brau­cher?

Wer einen Ver­trag bei­spiels­wei­se über eine Hei­zungs­an­la­ge, eine Wär­me­pum­pe oder ande­re Hand­wer­kerleis­tun­gen in den eige­nen vier Wän­den abschließt, soll­te prü­fen, ob er ord­nungs­ge­mäß über sein Wider­rufs­recht infor­miert wur­de.

Wich­tig: Eine all­ge­mei­ne Zustim­mung zur Kom­mu­ni­ka­ti­on per E‑Mail bedeu­tet nicht auto­ma­tisch, dass auf die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Papier­form der Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen ver­zich­tet wur­de. Unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen kann ein Wider­ruf auch dann noch mög­lich sein, wenn die beauf­trag­te Leis­tung bereits aus­ge­führt wur­de.

Was müs­sen Unter­neh­mer beach­ten?

Unter­neh­mer, die Ver­trä­ge außer­halb ihrer Geschäfts­räu­me abschlie­ßen, soll­ten ihre Abläu­fe zur Erfül­lung der gesetz­li­chen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten sorg­fäl­tig über­prü­fen. Ins­be­son­de­re soll­ten sie sicher­stel­len, dass die Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen ord­nungs­ge­mäß zur Ver­fü­gung gestellt wer­den und eine gege­be­nen­falls erfor­der­li­che Zustim­mung zur Über­mitt­lung auf einem ande­ren dau­er­haf­ten Daten­trä­ger tat­säch­lich vor­liegt.

Die blo­ße Über­sen­dung von Ver­trags­un­ter­la­gen per E‑Mail oder die all­ge­mei­ne Bereit­schaft des Kun­den zur digi­ta­len Kom­mu­ni­ka­ti­on reicht dafür nicht zwangs­läu­fig aus.

Fazit

Das Urteil des OLG Schles­wig ver­deut­licht, dass die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an die Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen bei außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­nen Ver­trä­gen ernst zu neh­men sind. Für Ver­brau­cher kann eine feh­ler­haf­te Infor­ma­ti­on bedeu­ten, dass die Wider­rufs­frist nicht ord­nungs­ge­mäß beginnt. Für Unter­neh­mer ist eine rechts­si­che­re Doku­men­ta­ti­on der Wider­rufs­be­leh­rung und ihrer Über­mitt­lung daher von erheb­li­cher Bedeu­tung.

Rechts­an­walt Peter Baer, LL.M.

Okto­ber 2026

Tags :

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