Eine Kündigung muss – um wirksam zu sein – dem Adressaten auch zugehen. Diesen Zugang der Kündigung muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren beweisen können.
In der Praxis setzen viele Arbeitgeber auf das Einwurf-Einschreiben. Doch Vorsicht: Ohne Auslieferungsbeleg reicht das nicht aus, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 2 AZR 68/24) erneut klargestellt hat.
So führt das BAG aus, dass „jedenfalls der von der Beklagten im Verfahren vorgelegte Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens, aus dem neben dem Datum und der Uhrzeit der Einlieferung die jeweilige Postfiliale und die Sendungsnummer ersichtlich sind, zusammen mit einem von der Beklagten im Internet abgefragten Sendungsstatus („Die Sendung wurde am 28.07.2022 zugestellt.“), nicht für einen Beweis des ersten Anscheins ausreicht, dass das Schreiben tatsächlich zugegangen ist.“
Dagegen nimmt das BAG an, dass bei Vorlage des Einlieferungsbeleges zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbeleges der Anscheinsbeweis streitet, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist.
Rechtstipp: Um eine Kündigung sicher zuzustellen, ist die persönliche Übergabe mit Zeugen und schriftlicher Empfangsbestätigung (dazu ist der Vertragspartner allerdings nicht verpflichtet) meist die sicherste Methode. Der Zugang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe.
Es sollte darauf geachtet werden, dass der Zeuge sowohl den Zugangszeitpunkt, als auch den Inhalt des Schreibens beweisen kann.
Diese Grundsätze sollten im Übrigen für jede Art der Kündigung eingehalten werden.
Rechtsanwältin Annika Schmidt
Oktober 2025
