Erbrecht

Ver­mö­gen und Immo­bi­li­en gezielt ver­er­ben

Erbrecht

Das deut­sche Erbrecht kann für vie­le Men­schen kom­pli­ziert erschei­nen, beson­ders wenn es dar­um geht, Ver­mö­gen oder Immo­bi­li­en gezielt an bestimm­te Per­so­nen zu ver­er­ben. Um Ihnen Ori­en­tie­rung zu bie­ten, erklä­re ich in die­ser Infor­ma­ti­ons­rei­he die wich­tigs­ten Instru­men­te und Regeln des deut­schen Erb­rechts, mit denen Sie Ihren Nach­lass nach Ihren Wün­schen gestal­ten kön­nen.

In die­ser Rei­he beleuch­te ich die wesent­li­chen Aspek­te, wie Sie Ver­mö­gen oder Immo­bi­li­en gezielt ver­er­ben kön­nen – von Instru­men­ten wie Tes­ta­ment und Erb­ver­trag bis hin zu recht­li­chen und steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen. Dabei gehe ich auch auf The­men wie den Pflicht­teils­an­spruch, Schen­kun­gen zu Leb­zei­ten und Wege zur steu­er­li­chen Opti­mie­rung ein.

Ziel die­ser Infor­ma­ti­ons­rei­he ist es, Ihnen einen kla­ren Über­blick zu geben und Ihnen zu zei­gen, wie Sie Ihren Nach­lass nach Ihren Vor­stel­lun­gen regeln kön­nen. Eine früh­zei­ti­ge Beschäf­ti­gung mit dem Erbrecht eröff­net Ihnen Optio­nen, Ihre Wün­sche indi­vi­du­ell umzu­set­zen, fami­liä­re Kon­flik­te zu ver­mei­den und oft auch Steu­ern zu spa­ren. Die­se Rechts­tipps erset­zen jedoch kei­ne anwalt­li­che Bera­tung und erhe­ben kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit. Für indi­vi­du­el­le Unter­stüt­zung kon­tak­tie­ren Sie mich bit­te.

I. Instru­men­te zur geziel­ten Nach­lass­pla­nung

Um Ver­mö­gen oder Immo­bi­li­en gezielt zu ver­er­ben, bie­tet das deut­sche Erbrecht ver­schie­de­ne Instru­men­te, mit denen Sie Ihren Nach­lass nach Ihren Wün­schen ver­tei­len kön­nen. Ohne eine sol­che Pla­nung greift die gesetz­li­che Erb­fol­ge (§§ 2303 ff. BGB), die das Ver­mö­gen nach fest­ge­leg­ten Regeln (z. B. an Ehe­part­ner, Kin­der oder Eltern) ver­teilt. Um dies zu ver­mei­den, ste­hen fol­gen­de Optio­nen zur Ver­fü­gung:

  1. Tes­ta­ment

    Ein Tes­ta­ment ist die ein­fachs­te und fle­xi­bels­te Form, um Ihren Nach­lass zu regeln. Es kann hand­schrift­lich ver­fasst (§ 2247 BGB) oder nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Im Tes­ta­ment kön­nen Sie fest­le­gen, wer wel­che Ver­mö­gens­wer­te oder Immo­bi­li­en erhält. Hier­für ste­hen ver­schie­de­ne Gestal­tungs­mit­tel zur Ver­fü­gung:

    • Erb­quo­ten

      Erb­quo­ten bestim­men, wie der Nach­lass unter den Erben auf­ge­teilt wird. In der gesetz­li­chen Erb­fol­ge hängt die Erb­quo­te vom Ver­wandt­schafts­grad ab. Bei­spiels­wei­se erben Ehe­part­ner und Kin­der in der Regel zu glei­chen Tei­len, wobei der Ehe­part­ner min­des­tens die Hälf­te des Nach­las­ses erhält, wenn er im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft ver­hei­ra­tet war. In einem Tes­ta­ment kön­nen Sie die­se Quo­ten frei fest­le­gen, um z. B. ein bestimm­tes Kind stär­ker zu berück­sich­ti­gen. Wich­tig ist, dass Pflicht­teils­rech­te (sie­he Abschnitt II) beach­tet wer­den, da die­se die Ver­tei­lung ein­schrän­ken kön­nen.

    • Tei­lungs­an­ord­nung

      Eine Tei­lungs­an­ord­nung (§ 2048 BGB) ist eine spe­zi­fi­sche Anwei­sung im Tes­ta­ment, durch die Sie fest­le­gen, wie bestimm­te Ver­mö­gens­wer­te ins­be­son­de­re ein­zel­ne Gegen­stän­de unter den Erben auf­ge­teilt wer­den sol­len. Bei­spiels­wei­se kön­nen Sie bestim­men, dass ein bestimm­tes Haus an ein bestimm­tes Kind gehen soll, wäh­rend ande­re Ver­mö­gens­wer­te unter den übri­gen Erben auf­ge­teilt wer­den. Die Tei­lungs­an­ord­nung ist jedoch an die Erb­quo­ten gebun­den, d. h., der Wert der zuge­teil­ten Ver­mö­gens­wer­te muss den Erb­an­tei­len ent­spre­chen.  Wur­de im Rah­men einer Tei­lungs­an­ord­nung einem Erben ein bestimm­ter Ver­mö­gens­wert zuge­wie­sen, der weni­ger wert ist als sein Erb­teil, so wird der Ver­mö­gens­wert auf den Erb­teil ange­rech­net. Über­steigt der zuge­wie­se­ne Ver­mö­gens­wert den Erb­teil, so soll­ten zusätz­li­che Rege­lun­gen wie Abfin­dun­gen für ande­re Erben getrof­fen wer­den.

    • Ver­mächt­nis

      Ein Ver­mächt­nis (§ 1939 BGB) ist eine wei­te­re Opti­on, Ver­mö­gen oder Immo­bi­li­en gezielt zu ver­er­ben. Im Gegen­satz zur Erb­ein­set­zung, bei der der Erbe einen Anteil am gesam­ten Nach­lass erhält, wird durch ein Ver­mächt­nis einer bestimm­ten Per­son (Ver­mächt­nis­neh­mer) ein kon­kre­ter Ver­mö­gens­ge­gen­stand, wie z. B. eine Immo­bi­lie oder ein Geld­be­trag, zuge­wen­det. Der Ver­mächt­nis­neh­mer wird jedoch nicht Erbe, son­dern hat ledig­lich einen Anspruch gegen die Erben auf Her­aus­ga­be des Ver­mächt­nis­ses. Bei­spiels­wei­se kön­nen Sie ver­fü­gen, dass ein Freund eine bestimm­te Immo­bi­lie als Ver­mächt­nis erhält, wäh­rend die Erben den rest­li­chen Nach­lass tei­len. Ein Ver­mächt­nis kann die Nach­lass­pla­nung fle­xi­bler gestal­ten, erfor­dert jedoch eine prä­zi­se For­mu­lie­rung, um Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den, und kann die Erben mit der Erfül­lung des Ver­mächt­nis­ses belas­ten.

  1. Erb­ver­trag

    Ein Erb­ver­trag (§§ 2274 ff. BGB) ist eine nota­ri­ell zu beur­kun­den­de Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Erb­las­ser und den Erben oder Drit­ten. Anders als ein Tes­ta­ment ist ein Erb­ver­trag bin­dend und kann nicht ein­sei­tig geän­dert wer­den. Er eig­net sich beson­ders, wenn kom­ple­xe Rege­lun­gen getrof­fen wer­den sol­len, z. B. wenn eine Immo­bi­lie unter bestimm­ten Bedin­gun­gen (z. B. Nieß­brauch­recht für den Ehe­part­ner) ver­erbt wer­den soll.

  2. Schen­kung zu Leb­zei­ten

    Eine wei­te­re Opti­on ist die Schen­kung zu Leb­zei­ten (§ 516 ff. BGB). Hier­bei über­tra­gen Sie Ver­mö­gen oder Immo­bi­li­en bereits vor Ihrem Tod an die gewünsch­ten Per­so­nen. Dies kann steu­er­li­che Vor­tei­le haben, da Schen­kun­gen Frei­be­trä­ge nut­zen kön­nen (z. B. der­zeit 400.000 € pro Kind alle 10 Jah­re). Eine Schen­kung erfor­dert jedoch eine nota­ri­el­le Beur­kun­dung bei Immo­bi­li­en und soll­te gut geplant sein, da sie weit­rei­chen­de Fol­gen sowohl vor als auch nach dem Ver­ster­ben hat.

II. Berück­sich­ti­gung des Pflicht­teils

Selbst bei einer geziel­ten Nach­lass­pla­nung müs­sen die Pflicht­teils­rech­te bestimm­ter Per­so­nen beach­tet wer­den (§ 2303 BGB). Ehe­part­ner, Kin­der und unter Umstän­den Eltern haben Anspruch auf den Pflicht­teil, der die Hälf­te des gesetz­li­chen Erb­teils beträgt. Dies kann die gewünsch­te Ver­tei­lung ein­schrän­ken, ins­be­son­de­re wenn bestimm­te Erben ent­erbt wer­den sol­len. Um den Pflicht­teil zu redu­zie­ren, kön­nen Schen­kun­gen zu Leb­zei­ten genutzt wer­den, aller­dings kön­nen die­se unter bestimm­ten Umstän­den (z. B. inner­halb von 10 Jah­ren vor dem Tod) zurück­ge­for­dert wer­den (§ 2325 BGB). Es bedarf daher auch in die­sem Punkt einer durch­dach­ten Vor­ge­hens­wei­se um den letz­ten Wil­len wirk­sam umzu­set­zen.

III. Steu­er­li­che Aspek­te der geziel­ten Nach­lass­pla­nung

Die Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er spielt eine zen­tra­le Rol­le bei der Nach­lass­pla­nung. Frei­be­trä­ge (z. B. der­zeit 500.000 € für Ehe­part­ner, 400.000 € für Kin­der) kön­nen genutzt wer­den, um die Steu­er­last zu mini­mie­ren. Beson­ders bei Immo­bi­li­en gibt es zusätz­li­che Ver­güns­ti­gun­gen, z. B. unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Steu­er­be­frei­ung für das Fami­li­en­heim, wenn der Ehe­part­ner oder die Kin­der dort wei­ter woh­nen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Eine früh­zei­ti­ge Pla­nung, z. B. durch Schen­kun­gen zu Leb­zei­ten oder die Nut­zung von Frei­be­trä­gen, kann die Steu­er­last erheb­lich redu­zie­ren.

Zusam­men­fas­sung

Das geziel­te Ver­er­ben von Ver­mö­gen oder Immo­bi­li­en ist durch Tes­ta­ment, Erb­ver­trag oder Schen­kun­gen zu Leb­zei­ten mög­lich. Dabei müs­sen Erb­quo­ten, Pflicht­teils­rech­te und steu­er­li­che Aspek­te berück­sich­tigt wer­den, um Ihre Wün­sche effek­tiv umzu­set­zen und Kon­flik­te oder hohe Steu­er­las­ten zu ver­mei­den. Wei­te­re Gestal­tungs­mit­tel, die jedoch im Detail den Rah­men die­ses Rechts­tipps spren­gen wür­den, kön­nen bei­spiels­wei­se unter Umstän­den auch der Erb­ver­zichts­ver­trag oder Pflicht­teils­ver­zichts­ver­trag sein. Eine früh­zei­ti­ge Pla­nung und anwalt­li­che Bera­tung sind daher ent­schei­dend, um eine maß­ge­schnei­der­te Nach­lass­re­ge­lung zu erstel­len. Erst im Rah­men der anwalt­li­chen Bera­tung kann eine umfas­sen­de Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Bege­ben­hei­ten und aller poten­zi­el­len Gestal­tungs­mit­tel erfol­gen.

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Rechts­an­wäl­tin Helen Lorenz

Sep­tem­ber 2025

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