Nach derzeit ständiger Rechtsprechung muss ein Arbeitgeber die von ihm verbotene private Internetnutzung („Surfen“) des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit zunächst abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis kündigen darf.
Nach derzeit ständiger Rechtsprechung muss ein Arbeitgeber die von ihm verbotene private Internetnutzung („Surfen“) des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit zunächst abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis kündigen darf.