Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob einem Arbeitgeber gegenüber seinem Beschäftigten ein Ersatzanspruch zusteht, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer falsch abgezogen hat. Konkret: wenn der Arbeitgeber von der Vergütung des Beschäftigten zu wenig Lohnsteuer einbehalten und dementsprechend zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hatte.
Schlagwort: Schadensersatz
Haftung bei Reitunfällen
Kommt es zu einem Reitunfall, ist dies für den Betroffenen oftmals mit erheblichen Schmerzen und Unannehmlichkeiten verbunden. In diesen Fällen stellt sich dann immer die Frage, wer hierfür haftet und ob der betroffene Reiter dann Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz hat.
zur Arbeitnehmerhaftung
Nach den gesetzlichen Regelungen trifft grundsätzlich denjenigen, der das Rechtsgut eines anderen beschädigt oder zerstört, die Haftung für den verursachten Schaden.
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann dies sehr schnell zu einer für den Arbeitnehmer nicht mehr zumutbaren Haftung führen, wenn er zum Beispiel teure Betriebsmittel des Arbeitgebers beschädigt oder zerstört. Unter Berücksichtigung dessen hat die Rechtsprechung einige Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung aufgestellt.
Haftung des Tierarztes für Operation
Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze hat das OLG Hamm einem Pferdeeigentümer Schadensersatz zugesprochen und zwar in Höhe des Wertes des Pferdes sowie in Höhe der an den betreffenden Tierarzt gezahlten Behandlungskosten (OLG Hamm – AZ: 3 U 28/16):
Für die Berechnung des Schadens bei einer dem Architekten zuzurechnenden Baukostenüberschreitung sind zwei Vermögenslagen miteinander zu vergleichen, nämlich die tatsächliche Vermögenslage des Bauherrn mit dem Wert des Grundstücks im jetzigen bebauten Zustand mit der gedachten Situation, wie hoch das Vermögen des Bauherrn wäre, wenn der Architekt pflichtgemäß gehandelt hätte (zum Beispiel die Baukosten richtig ermittelt hätte und auf die drohende Überschreitung hingewiesen hätte) und dann der Bauherr reagiert hätte (zum Beispiel einfacher oder weniger oder gar nicht gebaut hätte).
Betriebsinterna im Internet
Immer häufiger tritt der Fall auf, dass Arbeitnehmer, die sich ungerecht behandelt fühlen, Informationen oder persönliche Meinungen zu ihrem Arbeitsverhältnis oder zum Betrieb des Arbeitgebers im Internet in sogenannten sozialen Netzwerken veröffentlichen. Dabei geht es vielen Mitarbeitern überhaupt nicht um eine konkrete Schädigungsabsicht, sondern sie wollen ihrem Unmut Ausdruck verleihen und eventuell auch Gleichgesinnte über das Internet ansprechen.
Solche Verhaltensweisen können für den Arbeitnehmer aber ganz erhebliche arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung haben. Auch andere rechtliche Folgen sind nicht ausgeschlossen.
In einem Urteil vom 05.03.2014 (VIII ZR 205/13) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, wann Schadensersatz für den Austausch einer Schließanlage bei Verlust eines Schlüssels zu leisten ist.