Das Bundesarbeitsgericht hat im Frühjahr 2015 seine Rechtsprechung zur Kürzung des Erholungsurlaubes wegen Elternzeit geändert. Regelungen, wonach Arbeitgeber den Jahreserholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen können, finden nun keine Anwendung mehr, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.
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