Es ist ständige Rechtsprechung, dass regelmäßiger Arbeitszeitbetrug zumindest eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann. Das Landesarbeitsgericht Thüringen hatte kürzlich einen Fall zu dieser Thematik, konkret zu Raucherpausen, zu entscheiden.
Schlagwort: Abmahnung
Krankmeldung
Die Anzeige- und Nachweispflicht im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung mitzuteilen.
Zur Kündigung wegen Leistungsmängeln
Neben einer Kündigung aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nach dem Kündigungsschutzgesetz auch auf verhaltensbedingte Gründe stützen. Ein solcher liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht in der gemäß dem Arbeitsvertrag geschuldeten Qualität und/oder Menge erbringt. Neudeutsch wird gerne von den sogenannten „Low-Performern“ gesprochen, Arbeitsgeber stützen Ihre Kündigung dann darauf, der Mitarbeiter sei ein „Low-Performer“.
Nach derzeit ständiger Rechtsprechung muss ein Arbeitgeber die von ihm verbotene private Internetnutzung („Surfen“) des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit zunächst abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis kündigen darf.
Betriebsinterna im Internet
Immer häufiger tritt der Fall auf, dass Arbeitnehmer, die sich ungerecht behandelt fühlen, Informationen oder persönliche Meinungen zu ihrem Arbeitsverhältnis oder zum Betrieb des Arbeitgebers im Internet in sogenannten sozialen Netzwerken veröffentlichen. Dabei geht es vielen Mitarbeitern überhaupt nicht um eine konkrete Schädigungsabsicht, sondern sie wollen ihrem Unmut Ausdruck verleihen und eventuell auch Gleichgesinnte über das Internet ansprechen.
Solche Verhaltensweisen können für den Arbeitnehmer aber ganz erhebliche arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung haben. Auch andere rechtliche Folgen sind nicht ausgeschlossen.
Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt auch ohne Abmahnung eine außerordentliche Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn keine Entgeltfortzahlung erschlichen wird.