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Arbeitsrecht Gesellschaftsrecht

Zur Arbeitnehmereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers

Mit Beschluss vom 27.10.2014 (7 W 2097/14) hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass mit der Abberufung des Fremdgeschäftsführers bzw. mit deren Eintragung in das Handelsregister die gesetzliche Fiktion des § 5 I 3 ArbGG entfällt. Nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 I 3 ArbGG ist anhand des Anstellungsverhältnisses zu prüfen, ob der abberufene Geschäftsführer einer GmbH mit der erfolgten Abberufung deren Arbeitnehmer wird mit der Folge der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 I Nr. 3 Buchst. a ArbGG.

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Gesellschaftsrecht Handelsrecht

Prokura und die Auflösung der Kommanditgesellschaft

Die Auflösung einer Gesellschaft kann beispielsweise aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen. Die Auflösung muss zum Handelsregister angemeldet und dort eingetragen werden. Allein infolge des Auflösungsbeschlusses ist die Gesellschaft noch nicht rechtlich erloschen, vielmehr ändert sie nur ihren ursprünglichen Zweck. Mit dem Auflösungsbeschluss ändert sich dieser Zweck in einen zur Abwicklung des Gesellschaftervermögens.