Gesellschaftsrecht

Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht für GmbH-Geschäfts­füh­rer

Es stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge, ob bzw. wann Geschäfts­füh­rer einer GmbH der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht unter­lie­gen. Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig­keit besteht, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des §7 Abs. 1 SGB IV erfüllt sind, wenn der Beschäf­tig­te also wei­sungs­ge­bun­den und in die Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on des Wei­sungs­ge­bers ein­ge­glie­dert tätig ist, mit­hin wirt­schaft­lich und per­sön­lich vom Arbeit­ge­ber abhän­gig ist. Dies vor­aus­ge­schickt muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass GmbH-Geschäfts­füh­rer, wel­che kei­ne Kapi­tal­an­tei­le an der Gesell­schaft hal­ten, stets der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig­keit unter­lie­gen.

Bei geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­tern ist zu dif­fe­ren­zie­ren. Eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht besteht nicht, wenn ein geschäfts­füh­ren­der Gesell­schaf­ter bestim­men­den Ein­fluss auf die Ent­schei­dun­gen der Gesell­schaft neh­men und dadurch ins­be­son­de­re „unlieb­sa­me Wei­sun­gen“ an ihn selbst ver­hin­dern kann. Hier­für maß­geb­lich ist übli­cher­wei­se der Kapi­tal­an­teil und das Stimm­recht des geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ters in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Zusätz­li­che schuld­recht­li­che Ver­ein­ba­run­gen außer­halb des Gesell­schafts­ver­tra­ges blei­ben für die­se Beur­tei­lung grund­sätz­lich außer Betracht.

Geschäfts­füh­rer, die Allein- oder Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter einer GmbH sind und über eine Betei­li­gung von min­des­tens 50% am Stamm­ka­pi­tal der Gesell­schaft ver­fü­gen, sind regel­mä­ßig von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht befreit. Denn die Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wer­den vor­be­halt­lich abwei­chen­der gesell­schafts­ver­trag­li­cher Rege­lun­gen mit der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst. Ein geschäfts­füh­ren­der Gesell­schaf­ter, der min­des­tens 50% der Geschäfts­an­tei­le an der Gesell­schaft hält, hat maß­geb­li­chen Ein­fluss.

Geschäfts­füh­ren­de Gesell­schaf­ter, die weni­ger als 50% am Stamm­ka­pi­tal der Gesell­schaft hal­ten, sind dage­gen in der Regel sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, sofern sie nicht über eine umfas­sen­de die gesam­te Unter­neh­mens­tä­tig­keit erfas­sen­de Sperr­mi­no­ri­tät auf Basis des Gesell­schafts­ver­tra­ges ver­fü­gen.

Fremd­ge­schäfts­füh­rer sind unter Anwen­dung des oben gesag­ten stets abhän­gig beschäf­tigt und danach sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig.

Grund­sätz­lich ist für die Fra­ge einer Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht eines GmbH-Geschäfts­füh­rers aus­schlag­ge­bend, ob die­ser kon­kre­te Ein­fluss­mög­lich­kei­ten auf Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se hat. Die­se Ein­fluss­mög­lich­keit muss sich im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH wie­der­fin­den. Dreh- und Angel­punkt für die Fra­ge der Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit ist dem­nach stets, ob der Geschäfts­füh­rer auf­grund der Rege­lun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung „aus eige­ner Kraft“ ver­hin­dern kann.

Der Fra­ge der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht von Geschäfts­füh­rern bedarf stets einer beson­de­ren Auf­merk­sam­keit, denn die GmbH haf­tet gegen­über den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern im Zwei­fel rück­wir­kend bis zur Ver­jäh­rungs­gren­ze zuzüg­lich Säum­nis­zu­schlä­gen. Beach­tet wer­den muss auch, dass das Vor­ent­hal­ten von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen gemäß §266a StGB straf­bar sein kann.

Rechts­an­walt Vol­ker Nann

Febru­ar 2025

Tags :

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