Es stellt sich regelmäßig die Frage, ob bzw. wann Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die Sozialversicherungspflichtigkeit besteht, wenn die Voraussetzungen des §7 Abs. 1 SGB IV erfüllt sind, wenn der Beschäftigte also weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert tätig ist, mithin wirtschaftlich und persönlich vom Arbeitgeber abhängig ist. Dies vorausgeschickt muss davon ausgegangen werden, dass GmbH-Geschäftsführer, welche keine Kapitalanteile an der Gesellschaft halten, stets der Sozialversicherungspflichtigkeit unterliegen.
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern ist zu differenzieren. Eine Sozialversicherungspflicht besteht nicht, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft nehmen und dadurch insbesondere „unliebsame Weisungen“ an ihn selbst verhindern kann. Hierfür maßgeblich ist üblicherweise der Kapitalanteil und das Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung. Zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages bleiben für diese Beurteilung grundsätzlich außer Betracht.
Geschäftsführer, die Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH sind und über eine Beteiligung von mindestens 50% am Stammkapital der Gesellschaft verfügen, sind regelmäßig von der Sozialversicherungspflicht befreit. Denn die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ein geschäftsführender Gesellschafter, der mindestens 50% der Geschäftsanteile an der Gesellschaft hält, hat maßgeblichen Einfluss.
Geschäftsführende Gesellschafter, die weniger als 50% am Stammkapital der Gesellschaft halten, sind dagegen in der Regel sozialversicherungspflichtig, sofern sie nicht über eine umfassende die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität auf Basis des Gesellschaftsvertrages verfügen.
Fremdgeschäftsführer sind unter Anwendung des oben gesagten stets abhängig beschäftigt und danach sozialversicherungspflichtig.
Grundsätzlich ist für die Frage einer Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers ausschlaggebend, ob dieser konkrete Einflussmöglichkeiten auf Gesellschafterbeschlüsse hat. Diese Einflussmöglichkeit muss sich im Gesellschaftsvertrag der GmbH wiederfinden. Dreh- und Angelpunkt für die Frage der Sozialversicherungsfreiheit ist demnach stets, ob der Geschäftsführer aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages Weisungen der Gesellschafterversammlung „aus eigener Kraft“ verhindern kann.
Der Frage der Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern bedarf stets einer besonderen Aufmerksamkeit, denn die GmbH haftet gegenüber den Sozialversicherungsträgern im Zweifel rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze zuzüglich Säumniszuschlägen. Beachtet werden muss auch, dass das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß §266a StGB strafbar sein kann.
Rechtsanwalt Volker Nann
Februar 2025