Arbeitsrecht

Schu­lung des Betriebs­ra­tes

Spä­tes­tens seit­dem die Ange­bo­te für Online-Schu­lun­gen/­Web­i­na­re qua­li­ta­tiv und quan­ti­ta­tiv zuge­nom­men haben, stellt sich die Fra­ge, ob sich Betriebs­rä­te zur Rea­li­sie­rung von deren Schu­lungs­an­spruch auf ein Web­i­nar beschrän­ken las­sen dür­fen oder müs­sen.

Arbeit­ge­ber müs­sen die Über­nach­tungs- und Ver­pfle­gungs­kos­ten für eine erfor­der­li­che Schu­lung des Betriebs­ra­tes grund­sätz­lich zah­len. Nun hat­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt sich mit der Fra­ge aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob der Arbeit­ge­ber sol­che Über­nach­tungs- und Ver­pfle­gungs­kos­ten des Betriebs­ra­tes auch dann bezah­len muss, wenn der Fort­bil­dungs­an­bie­ter ein inhalts­glei­ches Web­i­nar anbie­tet.

Für eine Vor­ort-Schu­lung zahl­te der Arbeit­ge­ber im vor­lie­gen­den Fall zwar die Semi­nar­ge­büh­ren, er ver­wei­ger­te aber die Über­nah­me der für die Betriebs­rä­te ent­stan­de­ne Über­nach­tungs- und Ver­pfle­gungs­kos­ten. Der Arbeit­ge­ber begrün­de­te dies vor allem damit, dass die Betriebs­rä­te auch an einem zeit- und inhalts­glei­chen mehr­tä­gi­gen Web­i­nar des­sel­ben Schu­lungs­an­bie­ters hät­ten teil­neh­men kön­nen und dann wären die­se Über­nach­tungs- und Ver­pfle­gungs­kos­ten nicht ange­fal­len.

Wie schon die Vor­in­stan­zen hat auch das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­den, dass einem Betriebs­rat bei der Beur­tei­lung, zu wel­chen Schu­lun­gen er sei­ne Mit­glie­der ent­sen­det, ein „gewis­ser Ent­schei­dungs­spiel­raum“ zusteht. Mit­um­fasst von die­sem Ent­schei­dungs­spiel­raum ist auch das Schu­lungs­for­mat. Die Ent­schei­dung, Vor­ort-Schu­lun­gen wahr­zu­neh­men wird damit inner­halb des dem Betriebs­rat zuste­hen­den Spiel­raums getrof­fen. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat fest­ge­stellt, dass dem­ge­mäß der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet ist, auch die Über­nach­tungs- und Ver­pfle­gungs­kos­ten der Schu­lungs­teil­neh­mer zu bezah­len, auch wenn die­se höher sind als bei einem Web­i­nar (BAG, Beschluss vom 07.02.2024 – AZ: 7 ABR 8/23).

Rechts­an­walt Vol­ker Nann

Febru­ar 2024

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