Spätestens seitdem die Angebote für Online-Schulungen/Webinare qualitativ und quantitativ zugenommen haben, stellt sich die Frage, ob sich Betriebsräte zur Realisierung von deren Schulungsanspruch auf ein Webinar beschränken lassen dürfen oder müssen.
Arbeitgeber müssen die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für eine erforderliche Schulung des Betriebsrates grundsätzlich zahlen. Nun hatte das Bundesarbeitsgericht sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Arbeitgeber solche Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsrates auch dann bezahlen muss, wenn der Fortbildungsanbieter ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.
Für eine Vorort-Schulung zahlte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall zwar die Seminargebühren, er verweigerte aber die Übernahme der für die Betriebsräte entstandene Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Der Arbeitgeber begründete dies vor allem damit, dass die Betriebsräte auch an einem zeit- und inhaltsgleichen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters hätten teilnehmen können und dann wären diese Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht angefallen.
Wie schon die Vorinstanzen hat auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass einem Betriebsrat bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen er seine Mitglieder entsendet, ein „gewisser Entscheidungsspielraum“ zusteht. Mitumfasst von diesem Entscheidungsspielraum ist auch das Schulungsformat. Die Entscheidung, Vorort-Schulungen wahrzunehmen wird damit innerhalb des dem Betriebsrat zustehenden Spielraums getroffen. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass demgemäß der Arbeitgeber verpflichtet ist, auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Schulungsteilnehmer zu bezahlen, auch wenn diese höher sind als bei einem Webinar (BAG, Beschluss vom 07.02.2024 – AZ: 7 ABR 8/23).
Rechtsanwalt Volker Nann
Februar 2024