Vertragsrecht

Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge – Kauf­ver­trag oder Werk­ver­trag?

Privates Baurecht

Die Grund­sät­ze anhand einer aktu­el­len Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Stutt­gart

Ent­schei­dung vom 09.12.2025 (Az. 6 U 36/25)

Das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart hat in einem aktu­el­len Urteil wich­ti­ge Grund­sät­ze zur recht­li­chen Ein­ord­nung von Ver­trä­gen über die Lie­fe­rung und Instal­la­ti­on von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf­ge­stellt. Im Zen­trum stand die Fra­ge: Liegt ein Kauf­ver­trag mit Mon­ta­ge­ver­pflich­tung oder ein Werk­ver­trag vor?

Der Sach­ver­halt

Die Klä­ge­rin erwarb im Früh­jahr 2022 von der Beklag­ten eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge mit Bat­te­rie­heim­spei­cher zu einem Gesamt­preis von 23.765,39 € brut­to. Die Anla­ge wur­de von der Beklag­ten gelie­fert, mon­tiert und am 10.6.2022 in Betrieb genom­men.

Die Klä­ge­rin stütz­te ihre ursprüng­li­che Kla­ge in ers­ter Linie auf den Wider­ruf ihrer Ver­trags­er­klä­rung vom 30.4.2024. Aus­drück­lich hilfs­wei­se mach­te sie gel­tend, sie sei am 30.4.2024 auch wirk­sam vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten. Sie begehr­te die Rück­zah­lung des auf den Spei­cher ent­fal­len­den Kauf­prei­ses in Höhe von 9.506,91 € nebst Zin­sen, Zug um Zug gegen Rück­ga­be und Rück­über­eig­nung des Spei­chers.

Die Ent­schei­dung des Land­ge­richts

Das Land­ge­richt Ell­wan­gen ver­ur­teil­te die Beklag­te zur Zah­lung von 8.691,94 € nebst Zin­sen, Zug um Zug gegen Rück­ga­be und Rück­über­eig­nung des Bat­te­rie­spei­chers. Das Land­ge­richt qua­li­fi­zier­te den Ver­trag als Werk­ver­trag und sah den Rück­tritt als wirk­sam an, soweit die­ser den Bat­te­rie­spei­cher betraf. Über die Wirk­sam­keit des Wider­rufs ent­schied das Land­ge­richt nicht.

Die pro­zes­sua­le Situa­ti­on im Beru­fungs­ver­fah­ren

Die Beklag­te und die Streit­hel­fe­rin leg­ten gegen das Urteil des Land­ge­richts Beru­fung ein mit dem Ziel der voll­stän­di­gen Kla­ge­ab­wei­sung.

Ent­schei­dend für das Beru­fungs­ver­fah­ren: Das OLG Stutt­gart hat­te aus­schließ­lich über Ansprü­che der Klä­ge­rin auf­grund des Rück­tritts vom Ver­trag zu ent­schei­den. Die pri­mär von der Klä­ge­rin gel­tend gemach­ten Ansprü­che aus dem Wider­ruf waren nicht Gegen­stand des Beru­fungs­ver­fah­rens, da das Land­ge­richt die­se über­gan­gen hat­te und die Rechts­hän­gig­keit inso­weit mit Ablauf der Frist für eine Urteils­er­gän­zung nach § 321 ZPO erlo­schen war. Die Klä­ge­rin hat­te kei­ne Anschluss­be­ru­fung ein­ge­legt, um die­se Ansprü­che im Beru­fungs­ver­fah­ren gel­tend zu machen.

Die Ent­schei­dung des OLG Stutt­gart

Das OLG Stutt­gart kam zu einem ande­ren Ergeb­nis als das Land­ge­richt und wies die Kla­ge voll­stän­dig ab. Das Beru­fungs­ge­richt stell­te fest, dass der Klä­ge­rin kein Anspruch auf Rück­ge­währ des geleis­te­ten Ent­gelts nach § 346 Abs. 1 BGB zusteht, weil sie den Ver­trag bereits wirk­sam wider­ru­fen hat­te und ein wirk­sa­mer Wider­ruf kei­nen Raum für einen danach erklär­ten Rück­tritt lässt.

Wann liegt ein Werk­ver­trag vor? Die Abgren­zungs­kri­te­ri­en

Der maß­geb­li­che Schwer­punkt der Leis­tung

Für die Abgren­zung von Kauf- und Werk­lie­fe­rungs­ver­trä­gen einer­seits und Werk­ver­trä­gen ande­rer­seits ist nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs maß­geb­lich, auf wel­cher der Leis­tun­gen bei der gebo­te­nen Gesamt­be­trach­tung der Schwer­punkt liegt. Steht die mit dem Waren­um­satz ver­bun­de­ne Über­tra­gung von Eigen­tum und Besitz im Vor­der­grund, liegt ein Kauf- oder Werk­lie­fe­rungs­ver­trag vor.

Hin­ge­gen ist ein Werk­ver­trag anzu­neh­men, wenn die Her­stel­lung eines funk­ti­ons­taug­li­chen Werks den Schwer­punkt des Ver­tra­ges bil­det.

Die rele­van­ten Prü­fungs­kri­te­ri­en

Dabei ist vor allem auf die Art des zu lie­fern­den Gegen­stands, das Wert­ver­hält­nis von Lie­fe­rung sowie Mon­ta­ge- und Bau­leis­tung sowie die Beson­der­hei­ten des geschul­de­ten Ergeb­nis­ses abzu­stel­len.

Je mehr die mit dem Waren­um­satz ver­bun­de­ne Über­tra­gung von Eigen­tum und Besitz der zu lie­fern­den Sache auf den Ver­trags­part­ner im Vor­der­grund steht und je weni­ger des­sen indi­vi­du­el­le Anfor­de­run­gen und die geschul­de­te Mon­ta­ge- und Bau­leis­tung das Gesamt­bild des Ver­trags­ver­hält­nis­ses prä­gen, des­to eher ist die Annah­me eines Kauf- oder Werk­lie­fe­rungs­ver­trags gebo­ten.

Liegt der Schwer­punkt dage­gen auf der Mon­ta­ge- und Bau­leis­tung bei der Her­stel­lung eines funk­ti­ons­taug­li­chen Werks unter Anpas­sung an die räum­li­chen Gege­ben­hei­ten und dem damit ver­bun­de­nen indi­vi­du­el­len Erfolg, liegt ein Werk­ver­trag vor.

Die Anwen­dung auf Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen

Stan­dard-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen: Kauf­ver­trag mit Mon­ta­ge­ver­pflich­tung

Der Lie­fe­rung und Instal­la­ti­on einer Stan­dard­pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge mit Spei­cher an einem Wohn­haus liegt regel­mä­ßig ein Kauf­ver­trag mit Mon­ta­ge­ver­pflich­tung und kein Werk­ver­trag zugrun­de.

Dies gilt jeden­falls, wenn auf den Mon­ta­ge­auf­wand nur gut 10 % des Gesamt­kauf­prei­ses ent­fal­len.

Die Begrün­dung im kon­kre­ten Fall

Das Ver­hält­nis zwi­schen dem Waren­wert und dem Wert der Mon­ta­geleis­tun­gen spricht dafür, dass der Schwer­punkt der Leis­tun­gen der Beklag­ten auf dem Waren­um­satz liegt. Wie das Land­ge­richt fest­ge­stellt hat, ent­fal­len auf den Mon­ta­ge­auf­wand ledig­lich 12,5 % des Gesamt­prei­ses.

Bei einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge han­delt es sich zudem um stan­dar­di­sier­te Bau­tei­le, die regel­mä­ßig auch in einem stan­dar­di­sier­ten Ver­fah­ren mon­tiert wer­den kön­nen.

Dass hier auf­grund der Gege­ben­hei­ten am Gebäu­de der Klä­ge­rin beson­de­re Pla­nungs- und Anpas­sungs­leis­tun­gen oder beson­ders anspruchs­vol­le Arbei­ten bei der Inte­gra­ti­on der Anla­ge in die Dach­kon­struk­ti­on geschul­det waren, ist nicht dar­ge­tan. Die Erwar­tung des Erwer­bers, eine funk­ti­ons­fä­hi­ge Anla­ge zu erhal­ten, ist auch beim Kauf mit Mon­ta­ge­ver­pflich­tung berech­tigt. Indi­vi­du­el­le Beson­der­hei­ten des Ergeb­nis­ses der Leis­tun­gen der Beklag­ten stan­den nach den Umstän­den des vor­lie­gen­den Fal­les nicht in einer Wei­se im Vor­der­grund, die die Annah­me eines Werk­ver­tra­ges recht­fer­ti­gen könn­te.

Abgren­zung zu kom­ple­xe­ren Anla­gen

Bei grö­ße­ren Anla­gen auf dem Dach einer Ten­nis­hal­le mit mehr als 300 Modu­len, bei der der Unter­neh­mer nicht nur die Trag­fä­hig­keit des Hal­len­dachs zu beur­tei­len, son­dern auf­wen­di­ge Instal­la­ti­ons- und Anpas­sungs­ar­bei­ten an der Ten­nis­hal­le vor­zu­neh­men hat­te, durch die ins­be­son­de­re gewähr­leis­tet sein muss­te, dass die not­wen­di­gen Durch­drin­gun­gen der Gebäu­de­au­ßen­haut dau­er­haft wit­te­rungs­be­stän­dig und dicht sind, kön­nen ver­gleich­bar kom­ple­xe Anfor­de­run­gen vor­lie­gen. Ver­gleich­bar kom­ple­xe Anfor­de­run­gen stell­te die Instal­la­ti­on der Anla­ge auf dem Wohn­haus der Klä­ge­rin im vor­lie­gen­den Bei­spiel­fall nicht.

Prak­ti­sche Kon­se­quen­zen

Wider­rufs­recht bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen

Der Ver­trag ist als Ver­brauchs­gü­ter­kauf mit Mon­ta­ge­ver­pflich­tung (§ 474 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) zu qua­li­fi­zie­ren.

Gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB beginnt die Wider­rufs­frist bei einem Ver­brauchs­gü­ter­kauf erst, wenn der Käu­fer die Ware erhal­ten hat.

Ver­hält­nis von Wider­ruf und Rück­tritt

Der wirk­sa­me Wider­ruf, in des­sen Fol­ge der Ver­trag in ein Rück­ab­wick­lungs­schuld­ver­hält­nis nach §§ 357 f. BGB umge­wan­delt wor­den ist, lässt kei­nen Raum für einen Rück­tritt vom Ver­trag.

Fazit für die Pra­xis

Bei der Lie­fe­rung und Instal­la­ti­on von Stan­dard-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen an Wohn­häu­sern ist in der Regel von einem Kauf­ver­trag mit Mon­ta­ge­ver­pflich­tung aus­zu­ge­hen, wenn:

stan­dar­di­sier­te Bau­tei­le ver­wen­det wer­den

der Mon­ta­ge­auf­wand nur einen gerin­gen Teil des Gesamt­prei­ses aus­macht (ca. 10–12%)

kei­ne beson­de­ren Pla­nungs- und Anpas­sungs­leis­tun­gen erfor­der­lich sind

kei­ne beson­ders anspruchs­vol­len Arbei­ten bei der Inte­gra­ti­on geschul­det sind

Ein Werk­ver­trag liegt dage­gen vor, wenn der Schwer­punkt auf der Her­stel­lung eines funk­ti­ons­taug­li­chen Werks unter Anpas­sung an indi­vi­du­el­le räum­li­che Gege­ben­hei­ten liegt und die Mon­ta­ge- und Bau­leis­tung das Gesamt­bild prägt.

Für die anwalt­li­che Pra­xis heißt das: Die genaue Ana­ly­se des Leis­tungs­um­fangs und des wirt­schaft­li­chen Gewichts der ein­zel­nen Kom­po­nen­ten ist ent­schei­dend für die rich­ti­ge ver­trag­li­che Ein­ord­nung und damit für die kor­rek­te recht­li­che Bewer­tung von Wider­rufs- oder Gewähr­leis­tungs­rech­ten.

Rechts­an­walt Peter Baer, LL.M.

Febru­ar 2026

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