Grundsätzlich können Verkäufer und Käufer in einem Pferdekaufvertrag die Haftung für etwaige gesundheitliche Einschränkungen oder charakterliche „Besonderheiten“ einschränken. Man spricht hierbei von einem sogenannten Haftungsausschluss.
Wenn ein solcher Haftungsausschluss im Vertrag nicht rechtswirksam vereinbart wurde, richten sich die mangelbedingten Ansprüche des Käufers grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen.
Vorliegend vereinbarten Verkäufer und Käufer in dem Kaufvertrag einen Haftungsausschluss. Allerdings war sowohl Verkäufer als auch Käufer klar, dass der Käufer ein Sportpferd gesucht hat und ein solches auch kaufen wollte. Die Eignung des Pferdes als Sportpferd war insoweit die Grundlage des Kaufvertrages, der Käufer darf sich in diesen Fällen darauf verlassen, dass das Pferd auch tatsächlich als Sportpferd geeignet ist.
Gemäß diesem Grundsatz entschied im August 2025 das Landgericht Frankenthal. Eine Hobby-Reiterin fand die Annonce eines Pferdes, welches als Sportpferd angeboten wurde. Nach einem Proberitt kaufte die Käuferin das Pferd für 13.800,00 €. Der Kaufvertrag wurde schriftlich abgeschlossen, es wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer keine Haftung für Mängel übernehmen wollte. Es wurden allerdings auch keine Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes in dem Kaufvertrag festgehalten.
Relativ kurze Zeit nach dem Verkauf des Pferdes stellte ein Tierarzt eine Lahmheit des Pferdes fest, es wurde ein massiver pathologischer Befund im Bereich des Kniegelenkes festgestellt, was die sportliche Verwendung des Pferdes laut Tierarzt ausschloss.
Der Verkäufer bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe und beim Verkauf mangelbehaftet gewesen sei.
Im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme wurde die Mangelhaftigkeit des Pferdes durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nochmals bestätigt. Obwohl im Kaufvertrag ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart war, wurde der Verkäufer dennoch zur Rücknahme des Pferdes Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises verurteilt. Das Gericht führte aus, dass bei objektiver Vertragsauslegung ein Sportpferd geschuldet sei und das verkaufte Pferd diese Voraussetzung nicht erfülle. Und in einem solchen Fall kommt es laut dem Landgericht auf den vertraglich vereinbarten, ansonsten wirksamen Gewährleitungsausschluss nicht an. Denn ansonsten wäre der Anspruch der Käuferin, tatsächlich ein Sportpferd zu erhalten, wertlos.
Rechtsanwältin Elena Rexer
Oktober 2025