Pferderecht

Pfer­de­kauf und Haf­tungs­aus­schluss

Pferdesportrecht

Grund­sätz­lich kön­nen Ver­käu­fer und Käu­fer in einem Pfer­de­kauf­ver­trag die Haf­tung für etwa­ige gesund­heit­li­che Ein­schrän­kun­gen oder cha­rak­ter­li­che „Beson­der­hei­ten“ ein­schrän­ken. Man spricht hier­bei von einem soge­nann­ten Haf­tungs­aus­schluss.

Wenn ein sol­cher Haf­tungs­aus­schluss im Ver­trag nicht rechts­wirk­sam ver­ein­bart wur­de, rich­ten sich die man­gel­be­ding­ten Ansprü­che des Käu­fers grund­sätz­lich nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen.

Vor­lie­gend ver­ein­bar­ten Ver­käu­fer und Käu­fer in dem Kauf­ver­trag einen Haf­tungs­aus­schluss. Aller­dings war sowohl Ver­käu­fer als auch Käu­fer klar, dass der Käu­fer ein Sport­pferd gesucht hat und ein sol­ches auch kau­fen woll­te. Die Eig­nung des Pfer­des als Sport­pferd war inso­weit die Grund­la­ge des Kauf­ver­tra­ges, der Käu­fer darf sich in die­sen Fäl­len dar­auf ver­las­sen, dass das Pferd auch tat­säch­lich als Sport­pferd geeig­net ist.

Gemäß die­sem Grund­satz ent­schied im August 2025 das Land­ge­richt Fran­ken­thal. Eine Hob­by-Rei­te­rin fand die Annon­ce eines Pfer­des, wel­ches als Sport­pferd ange­bo­ten wur­de. Nach einem Pro­be­ritt kauf­te die Käu­fe­rin das Pferd für 13.800,00 €. Der Kauf­ver­trag wur­de schrift­lich abge­schlos­sen, es wur­de die Gewähr­leis­tung aus­ge­schlos­sen. Dies bedeu­tet, dass der Ver­käu­fer kei­ne Haf­tung für Män­gel über­neh­men woll­te. Es wur­den aller­dings auch kei­ne Ver­ein­ba­run­gen zur Ver­wend­bar­keit des Pfer­des in dem Kauf­ver­trag fest­ge­hal­ten.

Rela­tiv kur­ze Zeit nach dem Ver­kauf des Pfer­des stell­te ein Tier­arzt eine Lahm­heit des Pfer­des fest, es wur­de ein mas­si­ver patho­lo­gi­scher Befund im Bereich des Knie­ge­len­kes fest­ge­stellt, was die sport­li­che Ver­wen­dung des Pfer­des laut Tier­arzt aus­schloss.

Der Ver­käu­fer bestritt, dass das Pferd beim Ver­kauf bereits gelahmt habe und beim Ver­kauf man­gel­be­haf­tet gewe­sen sei.

Im Rah­men einer umfang­rei­chen Beweis­auf­nah­me wur­de die Man­gel­haf­tig­keit des Pfer­des durch einen gericht­lich bestell­ten Sach­ver­stän­di­gen noch­mals bestä­tigt. Obwohl im Kauf­ver­trag ein umfas­sen­der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss ver­ein­bart war, wur­de der Ver­käu­fer den­noch zur Rück­nah­me des Pfer­des Zug um Zug gegen Rück­erstat­tung des Kauf­prei­ses ver­ur­teilt. Das Gericht führ­te aus, dass bei objek­ti­ver Ver­trags­aus­le­gung ein Sport­pferd geschul­det sei und das ver­kauf­te Pferd die­se Vor­aus­set­zung nicht erfül­le. Und in einem sol­chen Fall kommt es laut dem Land­ge­richt auf den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten, ansons­ten wirk­sa­men Gewähr­lei­tungs­aus­schluss nicht an. Denn ansons­ten wäre der Anspruch der Käu­fe­rin, tat­säch­lich ein Sport­pferd zu erhal­ten, wert­los.

Rechts­an­wäl­tin Ele­na Rex­er

Okto­ber 2025

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