Was das neue Urteil für Bauherren, Unternehmer und das werkvertragliche Mängelrecht bedeutet
(BGH-Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.11.2025 eine grundlegende Entscheidung im Werkvertragsrecht getroffen: Im Urteil VII ZR 112/24 stellt er klar, dass bei verspäteter Mängelbeseitigung kein Abzug „neu für alt“ zulässig ist. Diese Entscheidung betrifft unmittelbar das Baurecht, Architektenrecht, Ingenieurrecht und das allgemeine werkvertragliche Mängelrecht.
Warum ist dieses Urteil so wichtig?
Viele Besteller nutzen ein mangelbehaftetes Werk zunächst weiter, bevor es – manchmal Jahre später – instandgesetzt wird. Unternehmer argumentierten bislang häufig, der Besteller profitiere von einer „verlängerten Nutzungsdauer“ und daher müsse ein „Abzug neu für alt“ vorgenommen werden.
Der BGH widerspricht nun klar:
- Eine späte Mängelbeseitigung führt NICHT zu einer Kürzung des Kostenvorschusses.
- Der Unternehmer kann keinen Vorteilsausgleich verlangen.
Die wichtigsten Leitsätze des BGH (VII ZR 112/24)
- Die Nacherfüllung dient allein dazu, den vertraglichen Zustand herzustellen.
- Ein Vorteilsausgleich für angebliche Nutzungsvorteile existiert im Gesetz nicht.
- Der Unternehmer darf keine finanziellen Vorteile daraus ziehen, dass er den Mangel lange Zeit nicht beseitigt.
- Nur in seltenen Ausnahmefällen – sog. Sowieso-Kosten – kann ein Vorteilsausgleich in Betracht kommen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Bauherren und Besteller:
- Anspruch auf vollständigen Kostenvorschuss trotz jahrelanger Nutzung.
- Keine Kürzung wegen angeblicher Nutzungsvorteile.
- Starke Stütze bei gerichtlichen Auseinandersetzungen über Baumängel.
Für Unternehmer und Auftragnehmer:
- Argument „längere Nutzung = Abzug neu für alt“ ist künftig nicht mehr haltbar.
- Verzögerte Mängelbeseitigung kann zu voller Kostentragung führen.
- Höhere Bedeutung von zügiger und ordnungsgemäßer Nacherfüllung.
Fazit: Ein Meilenstein im Mängelrecht
Der BGH schafft mit VII ZR 112/24 klare und kundenfreundliche Leitplanken:
Mangel bleibt Mangel – unabhängig davon, wie lange das Werk genutzt wurde.
Für die Praxis bedeutet dies mehr Rechtssicherheit und weniger Streit über „Vorteilsausgleich“.
Wenn Sie Fragen zum Thema Mängelrechte, Kostenvorschuss oder Bauvertragsrecht haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Peter Baer, LL.M.
Dezember 2025
