Landgericht Osnabrück, Urteil vom 24.07.2026 – Az. 1 O 305/26
Nicht jeder überhöhte Kaufpreis führt zur Unwirksamkeit eines Kaufvertrages. Dies hat das Landgericht Osnabrück in einem viel beachteten Verfahren über den Kauf eines Dressurpferdes entschieden.
Der Sachverhalt
Eine Käuferin aus den USA hatte im Jahr 2022 ein Dressurpferd für 710.000 Euro erworben. Nach ihrer Auffassung war das Pferd zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch lediglich rund 310.000 Euro wert. Sie verlangte deshalb die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises und berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) sowie hilfsweise wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB).
Die Entscheidung
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab.
Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen eines wucherischen Rechtsgeschäfts nicht vor. Denn Wucher setze neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auch die Ausnutzung einer Zwangslage oder der Unerfahrenheit des Vertragspartners voraus. Eine solche Unerfahrenheit konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Die Klägerin betrieb eine Reitanlage und hatte bereits mehrfach Pferde im sechs- und siebenstelligen Preisbereich erworben. Nach der Rechtsprechung genügt eine fehlende Fachkenntnis in einem bestimmten Marktsegment nicht; erforderlich ist vielmehr eine allgemeine Unerfahrenheit im Geschäfts- und Wirtschaftsleben.
Auch eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit lehnte das Gericht ab. Selbst wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert bestanden hätte, fehlten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verkäuferin eine besondere Schwächesituation der Käuferin bewusst ausgenutzt oder sonst in verwerflicher Weise gehandelt hatte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein hoher oder sogar deutlich überhöhter Kaufpreis allein nicht zur Unwirksamkeit eines Vertrages führt. Wer sich auf Wucher oder Sittenwidrigkeit beruft, muss regelmäßig auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen darlegen und beweisen. Gerade bei erfahrenen Unternehmern oder professionellen Marktteilnehmern stellen die Gerichte hohe Anforderungen an den Nachweis einer ausgenutzten Unerfahrenheit oder einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners.
Das Urteil bestätigt die restriktive Rechtsprechung zu § 138 BGB. Ein wirtschaftlich nachteiliger Vertrag ist nicht automatisch unwirksam. Entscheidend bleibt stets, ob neben einem auffälligen Missverhältnis auch die besonderen Voraussetzungen des Wuchers oder der Sittenwidrigkeit erfüllt sind.
Rechtsanwalt Peter Baer, LL.M.
September 2026
