Pferderecht

Kauf eines Dres­sur­pfer­des für 710.000 Euro ist weder Wucher noch sit­ten­wid­rig

Pferdesportrecht

Land­ge­richt Osna­brück, Urteil vom 24.07.2026 – Az. 1 O 305/26

Nicht jeder über­höh­te Kauf­preis führt zur Unwirk­sam­keit eines Kauf­ver­tra­ges. Dies hat das Land­ge­richt Osna­brück in einem viel beach­te­ten Ver­fah­ren über den Kauf eines Dres­sur­pfer­des ent­schie­den.

Der Sach­ver­halt

Eine Käu­fe­rin aus den USA hat­te im Jahr 2022 ein Dres­sur­pferd für 710.000 Euro erwor­ben. Nach ihrer Auf­fas­sung war das Pferd zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses jedoch ledig­lich rund 310.000 Euro wert. Sie ver­lang­te des­halb die Rück­zah­lung eines Teils des Kauf­prei­ses und berief sich auf die Nich­tig­keit des Ver­tra­ges wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) sowie hilfs­wei­se wegen Sit­ten­wid­rig­keit (§ 138 Abs. 1 BGB).

Die Ent­schei­dung

Das Land­ge­richt Osna­brück wies die Kla­ge ab.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts lagen die Vor­aus­set­zun­gen eines wuche­ri­schen Rechts­ge­schäfts nicht vor. Denn Wucher set­ze neben einem auf­fäl­li­gen Miss­ver­hält­nis zwi­schen Leis­tung und Gegen­leis­tung auch die Aus­nut­zung einer Zwangs­la­ge oder der Uner­fah­ren­heit des Ver­trags­part­ners vor­aus. Eine sol­che Uner­fah­ren­heit konn­te das Gericht jedoch nicht fest­stel­len. Die Klä­ge­rin betrieb eine Reit­an­la­ge und hat­te bereits mehr­fach Pfer­de im sechs- und sie­ben­stel­li­gen Preis­be­reich erwor­ben. Nach der Recht­spre­chung genügt eine feh­len­de Fach­kennt­nis in einem bestimm­ten Markt­seg­ment nicht; erfor­der­lich ist viel­mehr eine all­ge­mei­ne Uner­fah­ren­heit im Geschäfts- und Wirt­schafts­le­ben.

Auch eine Nich­tig­keit wegen Sit­ten­wid­rig­keit lehn­te das Gericht ab. Selbst wenn ein erheb­li­ches Miss­ver­hält­nis zwi­schen Kauf­preis und Wert bestan­den hät­te, fehl­ten aus­rei­chen­de Anhalts­punk­te dafür, dass die Ver­käu­fe­rin eine beson­de­re Schwä­che­si­tua­ti­on der Käu­fe­rin bewusst aus­ge­nutzt oder sonst in ver­werf­li­cher Wei­se gehan­delt hat­te.

Bedeu­tung für die Pra­xis

Die Ent­schei­dung ver­deut­licht, dass ein hoher oder sogar deut­lich über­höh­ter Kauf­preis allein nicht zur Unwirk­sam­keit eines Ver­tra­ges führt. Wer sich auf Wucher oder Sit­ten­wid­rig­keit beruft, muss regel­mä­ßig auch die wei­te­ren gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dar­le­gen und bewei­sen. Gera­de bei erfah­re­nen Unter­neh­mern oder pro­fes­sio­nel­len Markt­teil­neh­mern stel­len die Gerich­te hohe Anfor­de­run­gen an den Nach­weis einer aus­ge­nutz­ten Uner­fah­ren­heit oder einer ver­werf­li­chen Gesin­nung des Ver­trags­part­ners.

Das Urteil bestä­tigt die restrik­ti­ve Recht­spre­chung zu § 138 BGB. Ein wirt­schaft­lich nach­tei­li­ger Ver­trag ist nicht auto­ma­tisch unwirk­sam. Ent­schei­dend bleibt stets, ob neben einem auf­fäl­li­gen Miss­ver­hält­nis auch die beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen des Wuchers oder der Sit­ten­wid­rig­keit erfüllt sind.

Rechts­an­walt Peter Baer, LL.M.

Sep­tem­ber 2026

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