Verbraucherrecht

Her­stel­ler­ga­ran­tie für PV-Strom­spei­cher ist von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen zu unter­schei­den

Rechtsanwalt Stuttgart

OLG Bran­den­burg, Urteil vom 17.02.2026 – Az. 6 U 128/24

Das Ober­lan­des­ge­richt Bran­den­burg hat sich mit Ansprü­chen eines Betrei­bers einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gegen den Her­stel­ler eines Bat­te­rie­spei­chers befasst. Im Mit­tel­punkt der Ent­schei­dung stan­den jedoch nicht kauf­recht­li­che Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen den Ver­käu­fer, son­dern Ansprü­che aus einer eigen­stän­di­gen Her­stel­ler­ga­ran­tie.

Die­se Unter­schei­dung ist für Betrei­ber von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen von ent­schei­den­der Bedeu­tung: Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che und Garan­tie­an­sprü­che beru­hen auf unter­schied­li­chen recht­li­chen Grund­la­gen und rich­ten sich regel­mä­ßig gegen unter­schied­li­che Anspruchs­geg­ner.

Der Fall

Der Klä­ger hat­te im Zusam­men­hang mit sei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge einen Strom­spei­cher erwor­ben. Nach­dem es bei bau­glei­chen Spei­cher­sys­te­men zu Brand­er­eig­nis­sen gekom­men war, redu­zier­te die Her­stel­le­rin bei betrof­fe­nen Gerä­ten aus Sicher­heits­grün­den per Fern­zu­griff die nutz­ba­re Spei­cher­ka­pa­zi­tät.

Der Klä­ger nahm unmit­tel­bar die Her­stel­le­rin in Anspruch und ver­lang­te unter ande­rem die Wie­der­her­stel­lung der ursprüng­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit des Spei­chers sowie bestimm­te tech­ni­sche Maß­nah­men.

Das Land­ge­richt hat­te der Kla­ge zunächst statt­ge­ge­ben. Das OLG Bran­den­burg wies die Kla­ge in der Beru­fungs­in­stanz jedoch ab.

Ansprü­che aus der Her­stel­ler­ga­ran­tie sind eigen­stän­dig zu prü­fen

Ent­schei­dend war, dass zwi­schen dem Klä­ger und der Her­stel­le­rin ein eigen­stän­di­ger Garan­tie­ver­trag bestand. Die Ansprü­che des Klä­gers rich­te­ten sich daher nach dem Inhalt der kon­kre­ten Garan­tie­be­din­gun­gen.

Das OLG Bran­den­burg stell­te klar, dass die Her­stel­le­rin zwar zur Erbrin­gung der geschul­de­ten Garan­tie­leis­tung ver­pflich­tet sein kann. Dar­aus folgt jedoch nicht auto­ma­tisch, dass der Kun­de eine bestimm­te tech­ni­sche Art der Leis­tung ver­lan­gen kann.

Nach den Garan­tie­be­din­gun­gen durf­te die Her­stel­le­rin grund­sätz­lich selbst ent­schei­den, ob eine Repa­ra­tur oder ein Aus­tausch vor­ge­nom­men wird.

Ein Garan­tie­an­spruch gibt dem Kun­den daher nicht ohne Wei­te­res das Recht, dem Her­stel­ler die kon­kre­te tech­ni­sche Lösung vor­zu­schrei­ben.

Gewähr­leis­tung und Garan­tie: Zwei recht­lich getrenn­te Anspruchs­sys­te­me

Beson­de­re Bedeu­tung hat die Ent­schei­dung für die kla­re Abgren­zung zwi­schen Gewähr­leis­tungs­rech­ten und Garan­tie­an­sprü­chen.

Gewähr­leis­tung

Kauf­recht­li­che Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che wegen eines Man­gels rich­ten sich grund­sätz­lich gegen den Ver­käu­fer bezie­hungs­wei­se Ver­trags­part­ner des Kauf­ver­tra­ges. Sie erge­ben sich unmit­tel­bar aus dem Gesetz, ins­be­son­de­re aus den §§ 437 ff. BGB.

Her­stel­ler­ga­ran­tie

Eine Her­stel­ler­ga­ran­tie ist dem­ge­gen­über eine eigen­stän­di­ge, frei­wil­li­ge ver­trag­li­che Ver­pflich­tung des Her­stel­lers. Umfang und Vor­aus­set­zun­gen der Ansprü­che bestim­men sich in ers­ter Linie nach den jewei­li­gen Garan­tie­be­din­gun­gen.

Der Her­stel­ler ist daher nicht auto­ma­tisch in glei­cher Wei­se ver­pflich­tet wie der Ver­käu­fer.

Wer Ansprü­che wegen eines man­gel­haf­ten Bat­te­rie­spei­chers gel­tend machen möch­te, muss des­halb zunächst prü­fen:

  • Wer ist mein Ver­trags­part­ner?
  • Gegen wen rich­ten sich gesetz­li­che Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che?
  • Besteht dane­ben eine Her­stel­ler­ga­ran­tie?
  • Wel­che Leis­tun­gen sind in den Garan­tie­be­din­gun­gen tat­säch­lich zuge­sagt?

Bedeu­tung für Betrei­ber von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen

Das Urteil zeigt, dass bei Pro­ble­men mit PV-Anla­gen und Bat­te­rie­spei­chern eine sorg­fäl­ti­ge recht­li­che Prü­fung erfor­der­lich ist. Ins­be­son­de­re darf nicht auto­ma­tisch davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass Ansprü­che gegen den Her­stel­ler den­sel­ben Inhalt haben wie gesetz­li­che Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen den Ver­käu­fer.

Bei einer Her­stel­ler­ga­ran­tie ent­schei­det maß­geb­lich deren kon­kre­ter Inhalt dar­über, wel­che Rech­te dem Anla­gen­be­trei­ber zuste­hen und wel­che Maß­nah­men der Her­stel­ler zur Erfül­lung sei­ner Ver­pflich­tun­gen ergrei­fen muss.

Fazit

Das Urteil des OLG Bran­den­burg ver­deut­licht eine wich­ti­ge, in der Pra­xis häu­fig über­se­he­ne Unter­schei­dung:

Gesetz­li­che Gewähr­leis­tung und Her­stel­ler­ga­ran­tie sind recht­lich eigen­stän­di­ge Anspruchs­sys­te­me.

Wäh­rend Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che grund­sätz­lich gegen den Ver­käu­fer gerich­tet sind und sich aus dem Gesetz erge­ben, rich­ten sich Garan­tie­an­sprü­che gegen den Garan­tie­ge­ber und bestim­men sich nach den kon­kre­ten Garan­tie­be­din­gun­gen.

Gera­de bei Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und Bat­te­rie­spei­chern soll­te daher sorg­fäl­tig geprüft wer­den, auf wel­cher recht­li­chen Grund­la­ge Ansprü­che gel­tend gemacht wer­den und gegen wen sie sich rich­ten.

Rechts­an­walt Peter Baer, LL.M.

Sep­tem­ber 2026

Tags :

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