OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2026 – Az. 6 U 128/24
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich mit Ansprüchen eines Betreibers einer Photovoltaikanlage gegen den Hersteller eines Batteriespeichers befasst. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen jedoch nicht kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer, sondern Ansprüche aus einer eigenständigen Herstellergarantie.
Diese Unterscheidung ist für Betreiber von Photovoltaikanlagen von entscheidender Bedeutung: Gewährleistungsansprüche und Garantieansprüche beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und richten sich regelmäßig gegen unterschiedliche Anspruchsgegner.
Der Fall
Der Kläger hatte im Zusammenhang mit seiner Photovoltaikanlage einen Stromspeicher erworben. Nachdem es bei baugleichen Speichersystemen zu Brandereignissen gekommen war, reduzierte die Herstellerin bei betroffenen Geräten aus Sicherheitsgründen per Fernzugriff die nutzbare Speicherkapazität.
Der Kläger nahm unmittelbar die Herstellerin in Anspruch und verlangte unter anderem die Wiederherstellung der ursprünglichen Leistungsfähigkeit des Speichers sowie bestimmte technische Maßnahmen.
Das Landgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das OLG Brandenburg wies die Klage in der Berufungsinstanz jedoch ab.
Ansprüche aus der Herstellergarantie sind eigenständig zu prüfen
Entscheidend war, dass zwischen dem Kläger und der Herstellerin ein eigenständiger Garantievertrag bestand. Die Ansprüche des Klägers richteten sich daher nach dem Inhalt der konkreten Garantiebedingungen.
Das OLG Brandenburg stellte klar, dass die Herstellerin zwar zur Erbringung der geschuldeten Garantieleistung verpflichtet sein kann. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass der Kunde eine bestimmte technische Art der Leistung verlangen kann.
Nach den Garantiebedingungen durfte die Herstellerin grundsätzlich selbst entscheiden, ob eine Reparatur oder ein Austausch vorgenommen wird.
Ein Garantieanspruch gibt dem Kunden daher nicht ohne Weiteres das Recht, dem Hersteller die konkrete technische Lösung vorzuschreiben.
Gewährleistung und Garantie: Zwei rechtlich getrennte Anspruchssysteme
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die klare Abgrenzung zwischen Gewährleistungsrechten und Garantieansprüchen.
Gewährleistung
Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels richten sich grundsätzlich gegen den Verkäufer beziehungsweise Vertragspartner des Kaufvertrages. Sie ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, insbesondere aus den §§ 437 ff. BGB.
Herstellergarantie
Eine Herstellergarantie ist demgegenüber eine eigenständige, freiwillige vertragliche Verpflichtung des Herstellers. Umfang und Voraussetzungen der Ansprüche bestimmen sich in erster Linie nach den jeweiligen Garantiebedingungen.
Der Hersteller ist daher nicht automatisch in gleicher Weise verpflichtet wie der Verkäufer.
Wer Ansprüche wegen eines mangelhaften Batteriespeichers geltend machen möchte, muss deshalb zunächst prüfen:
- Wer ist mein Vertragspartner?
- Gegen wen richten sich gesetzliche Gewährleistungsansprüche?
- Besteht daneben eine Herstellergarantie?
- Welche Leistungen sind in den Garantiebedingungen tatsächlich zugesagt?
Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen
Das Urteil zeigt, dass bei Problemen mit PV-Anlagen und Batteriespeichern eine sorgfältige rechtliche Prüfung erforderlich ist. Insbesondere darf nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass Ansprüche gegen den Hersteller denselben Inhalt haben wie gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer.
Bei einer Herstellergarantie entscheidet maßgeblich deren konkreter Inhalt darüber, welche Rechte dem Anlagenbetreiber zustehen und welche Maßnahmen der Hersteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ergreifen muss.
Fazit
Das Urteil des OLG Brandenburg verdeutlicht eine wichtige, in der Praxis häufig übersehene Unterscheidung:
Gesetzliche Gewährleistung und Herstellergarantie sind rechtlich eigenständige Anspruchssysteme.
Während Gewährleistungsansprüche grundsätzlich gegen den Verkäufer gerichtet sind und sich aus dem Gesetz ergeben, richten sich Garantieansprüche gegen den Garantiegeber und bestimmen sich nach den konkreten Garantiebedingungen.
Gerade bei Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern sollte daher sorgfältig geprüft werden, auf welcher rechtlichen Grundlage Ansprüche geltend gemacht werden und gegen wen sie sich richten.
Rechtsanwalt Peter Baer, LL.M.
September 2026
