Erbrecht

Erbe gewor­den – was nun?

Ein Leit­fa­den zu den wich­tigs­ten Schrit­ten nach dem Erb­fall

Das deut­sche Erbrecht ist ein kom­ple­xes Rechts­ge­biet, das vie­le Men­schen vor Her­aus­for­de­run­gen stellt – ins­be­son­de­re in Zei­ten des Ver­lusts und der Trau­er. Um eine Hil­fe­stel­lung zu bie­ten und Klar­heit zu schaf­fen, ist es wich­tig, über die grund­le­gen­den The­men des deut­schen Erb­rechts infor­miert zu sein.

In die­ser Infor­ma­ti­ons­rei­he beleuch­te ich die wesent­li­chen Aspek­te des deut­schen Erb­rechts – ange­fan­gen bei der gesetz­li­chen Erb­fol­ge und den erb­be­rech­tig­ten Per­so­nen bis hin zu den Optio­nen der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung, wie Tes­ta­ment und Erb­ver­trag. Dabei wer­de ich auch auf The­men wie den Pflicht­teils­an­spruch, die Gesamt­rechts­nach­fol­ge und die recht­li­chen Mög­lich­kei­ten aber auch Gren­zen bei der Erb­ein­set­zung ein­ge­hen.

Das Ziel die­ser Infor­ma­ti­ons­rei­he ist es, einen ers­ten Über­blick zum deut­schen Erbrecht zu geben und dadurch eine Ori­en­tie­rung zu bie­ten. Denn es han­delt sich hier­bei um eine kom­ple­xe Mate­rie, mit der jeder über kurz oder lang in Berüh­rung kommt – häu­fig lei­der uner­war­tet und unvor­be­rei­tet. Dabei ist es einer­seits wich­tig, die Hand­lungs­mög­lich­kei­ten und ‑pflich­ten auch in Zei­ten der Trau­er mög­lichst schnell zu über­bli­cken. Ande­rer­seits kön­nen durch eine früh­zei­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zung mit der The­ma­tik Rege­lungs­mög­lich­kei­ten eröff­net wer­den, durch die die eige­nen Wün­sche indi­vi­du­ell umge­setzt und häu­fig fami­liä­rer Streit, aber unter Umstän­den auch Steu­er­las­ten, ver­mie­den wer­den. Die Rechts­tipps erset­zen jedoch kei­ne anwalt­li­che Bera­tung und erhe­ben kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit. Soll­ten Sie mei­ne indi­vi­du­el­le Unter­stüt­zung wün­schen, so kon­tak­tie­ren Sie mich bit­te.

I. Der Über­gang des Nach­las­ses – Die Gesamt­rechts­nach­fol­ge

Sobald der Erb­fall ein­tritt, geht der gesam­te Nach­lass (das Ver­mö­gen des Erb­las­sers, ein­schließ­lich Immo­bi­li­en, Geld, Wert­ge­gen­stän­de, aber auch Schul­den und Ver­pflich­tun­gen) auto­ma­tisch auf den oder die Erben über. Dies geschieht durch die soge­nann­te Gesamt­rechts­nach­fol­ge, wonach der Erbe in alle Rech­te und Pflich­ten des Erb­las­sers ein­tritt – so, als ob er an des­sen Stel­le trä­te.

Dabei wer­den die Erben nicht nur Eigen­tü­mer der posi­ti­ven Ver­mö­gens­wer­te, son­dern über­neh­men auch die Ver­ant­wor­tung für die Ver­bind­lich­kei­ten des Erb­las­sers. Ohne Maß­nah­men zur Haf­tungs­be­schrän­kung haf­ten die Erben grund­sätz­lich auch mit ihrem pri­va­ten Ver­mö­gen. Eine Haf­tungs­be­gren­zung auf den Nach­lass ist aber unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mög­lich – etwa durch die Nach­lass­ver­wal­tung, die Eröff­nung eines Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens oder die Dürf­tig­keits­ein­re­de.

Falls meh­re­re Erben beru­fen sind, ent­steht eine Erben­ge­mein­schaft, in der der Nach­lass allen Erben als soge­nann­tes Gesamt­hand­sei­gen­tum zusteht. Ent­schei­dun­gen über den Nach­lass müs­sen dann gemein­sam getrof­fen wer­den. Die Erben­ge­mein­schaft ist dabei grund­sätz­lich auf die Aus­ein­an­der­set­zung des Nach­las­ses aus­ge­rich­tet, also auf die spä­te­re Auf­tei­lung unter den Erben.

II. Wie funk­tio­niert die Erben­ge­mein­schaft?

Die Erben­ge­mein­schaft ent­steht auto­ma­tisch, wenn meh­re­re Erben beru­fen sind – sei es durch Tes­ta­ment oder gesetz­li­che Erb­fol­ge. Der Nach­lass gehört allen Erben gemein­sam, und Ent­schei­dun­gen – etwa der Ver­kauf einer Immo­bi­lie oder die Beglei­chung von Nach­lass­schul­den – müs­sen grund­sätz­lich ein­stim­mig getrof­fen wer­den. Das kann in der Pra­xis schwie­rig sein, ins­be­son­de­re wenn die Erben unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen oder per­sön­li­che Kon­flik­te haben.

Die Erben­ge­mein­schaft endet mit der Aus­ein­an­der­set­zung, also der end­gül­ti­gen Auf­tei­lung des Nach­las­ses. Jeder Erbe hat das Recht, die­se Aus­ein­an­der­set­zung jeder­zeit zu ver­lan­gen. Bis dahin wird der Nach­lass gemein­schaft­lich ver­wal­tet. Falls ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein­ge­setzt ist, über­nimmt die­ser die Nach­lass­ver­wal­tung ent­spre­chend den Vor­ga­ben des Tes­ta­ments. Ohne Einig­keit kann es zu Kon­flik­ten kom­men, die ggf. gericht­lich geklärt wer­den müs­sen (z. B. durch eine Erbaus­ein­an­der­set­zungs­kla­ge).

III. Annah­me oder Aus­schla­gung der Erb­schaft

Als Erbe haben Sie die Wahl, die Erb­schaft anzu­neh­men oder aus­zu­schla­gen. Die Aus­schla­gung ist sinn­voll, wenn der Nach­lass über­schul­det ist – also wenn die Ver­bind­lich­kei­ten den Wert des Ver­mö­gens über­stei­gen. Andern­falls wür­den Sie unter Umstän­den mit Ihrem pri­va­ten Ver­mö­gen für die Schul­den haf­ten.

Die Frist zur Aus­schla­gung beträgt grund­sätz­lich sechs Wochen ab Kennt­nis Ihrer Erben­stel­lung. Wenn sich der Erbe bei Frist­be­ginn im Aus­land auf­hält oder der Erb­las­ser im Aus­land gelebt hat, ver­län­gert sich die Frist auf sechs Mona­te. Die Aus­schla­gung muss for­mell gegen­über dem Nach­lass­ge­richt erklärt und öffent­lich beglau­bigt wer­den. Die öffent­li­che Beglau­bi­gung kann durch einen Notar oder direkt beim Gericht erfol­gen.

Wich­tig: Wenn Sie nicht frist­ge­recht aus­schla­gen, gilt die Erb­schaft als ange­nom­men – selbst dann, wenn Sie sich nicht aktiv dazu geäu­ßert haben. Auch kon­klu­den­tes – also schlüs­si­ges – Ver­hal­ten kann als Annah­me der Erb­schaft gewer­tet wer­den. Ein sol­ches Ver­hal­ten kann etwa vor­lie­gen, wenn Sie Nach­lass­ge­gen­stän­de ver­kau­fen oder Rech­nun­gen des Erb­las­sers beglei­chen.

Unter Umstän­den kann auch nach Annah­me einer Erb­schaft eine Haf­tungs­be­schrän­kung erreicht wer­den. Hier­für müs­sen aller­dings diver­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt wer­den.

IV. Auf­ga­ben des Nach­lass­ge­richts im Erb­fall

Das Nach­lass­ge­richt ist eine Abtei­lung des Amts­ge­richts am letz­ten Wohn­sitz des Erb­las­sers. Es über­nimmt fol­gen­de Auf­ga­ben:

  • Erb­schein­ser­tei­lung (sie­he Abschnitt V.),
  • Ent­ge­gen­nah­me und Prü­fung von Aus­schla­gungs­er­klä­run­gen,
  • Eröff­nung von Tes­ta­men­ten, sofern die­se bei Gericht oder einem Notar hin­ter­legt wur­den,
  • Anord­nung und Über­wa­chung der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung,
  • Siche­rung des Nach­las­ses, z. B. wenn Erben unbe­kannt oder zer­strit­ten sind.

Das Nach­lass­ge­richt ver­wal­tet den Nach­lass jedoch nicht aktiv. Es kann aber in bestimm­ten Fäl­len eine Nach­lass­pfleg­schaft oder Nach­lass­ver­wal­tung anord­nen, wenn der Nach­lass gefähr­det ist oder kei­ne hand­lungs­fä­hi­gen Erben vor­han­den sind. Recht­li­che Bera­tung oder Streit­bei­le­gung erfolgt nicht durch das Nach­lass­ge­richt, son­dern durch Anwäl­te oder gege­be­nen­falls durch Zivil­ge­rich­te.

V. Bean­tra­gung des Erb­scheins

Um Ihre Erben­stel­lung nach­zu­wei­sen und über Nach­lass­wer­te (z. B. Bank­kon­ten, Immo­bi­li­en) ver­fü­gen zu kön­nen, benö­ti­gen Sie in vie­len Fäl­len einen Erb­schein. Dabei han­delt es sich um ein amt­li­ches Doku­ment des Nach­lass­ge­richts, das Ihre Erben­stel­lung und ggf. die Erb­quo­te bestä­tigt.

Es gibt ver­schie­de­ne Arten des Erb­scheins:

  • Ein­zel­erb­schein (für einen Allein­er­ben)
  • Gemein­schaft­li­cher Erb­schein (für meh­re­re Erben)
  • Teil­erb­schein (für einen von meh­re­ren Erben)
  • Beschränk­ter Erb­schein (z. B. nur für bestimm­te Län­der oder Nach­lass­be­stand­tei­le)

Für die Bean­tra­gung benö­ti­gen Sie u. a.:

  • die Ster­be­ur­kun­de,
  • das Tes­ta­ment (falls vor­han­den) und
  • ggf. einen Erb­nach­weis bei gesetz­li­cher Erb­fol­ge (z. B. Geburts- oder Hei­rats­ur­kun­den).

In ein­fa­chen Fäl­len – ins­be­son­de­re bei nota­ri­ell errich­te­ten Tes­ta­men­ten mit ein­deu­ti­ger Erben­be­stim­mung – kann der Erb­schein ent­behr­lich sein. Den­noch for­dern Ban­ken oder Grund­buch­äm­ter in der Pra­xis häu­fig einen Erb­schein zur Sicher­heit.

VI. Ver­wal­tung und Aus­ein­an­der­set­zung des Nach­las­ses

Nach der Annah­me der Erb­schaft bzw. nach Vor­la­ge des Erb­scheins kön­nen Sie den Nach­lass ver­wal­ten. Zu den Pflich­ten zäh­len z. B.:

  • Siche­rung und Erhalt des Ver­mö­gens (z. B. Immo­bi­li­en, Ver­si­che­run­gen)
  • Beglei­chung von Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten
  • Erfül­lung von Ver­mächt­nis­sen (Zuwen­dun­gen an Drit­te auf Grund der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung, die kei­ne Erben sind)

In einer Erben­ge­mein­schaft müs­sen wesent­li­che Ent­schei­dun­gen grund­sätz­lich ein­stim­mig getrof­fen wer­den. Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker kann – sofern ein­ge­setzt – anstel­le der Erben han­deln und Ent­schei­dun­gen tref­fen.

Die Aus­ein­an­der­set­zung des Nach­las­ses erfolgt ent­we­der ein­ver­nehm­lich (z. B. durch Ver­kauf und Ver­tei­lung des Erlö­ses) oder – bei Strei­tig­kei­ten – mit­un­ter gericht­lich.

VII. Anwalt­li­che Unter­stüt­zung nach einem Erb­fall

Ein Erb­fall ist oft mit star­ken Emo­tio­nen ver­bun­den: Der Ver­lust eines gelieb­ten Men­schen löst Trau­er aus, und gleich­zei­tig kön­nen jahr­zehn­te­lang schwe­len­de fami­liä­re Kon­flik­te wie­der auf­flam­men. Die­se emo­tio­na­le Belas­tung erschwert häu­fig eine sach­li­che Klä­rung der erb­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten. Als Anwäl­tin, die nicht in die­se emo­tio­na­len Ver­stri­ckun­gen invol­viert ist, kann ich objek­tiv und pro­fes­sio­nell mit allen Betei­lig­ten kom­mu­ni­zie­ren. Mit mei­nem Blick für die Beweg­grün­de und Inter­es­sen aller Par­tei­en fin­de ich gezielt Ansatz­punk­te, um Kon­flik­te zu ent­schär­fen und für Sie vor­teil­haf­te ein­ver­nehm­li­che Lösun­gen zu erzie­len. So errei­che ich für mei­ne Man­dan­ten oft schnel­le­re, kos­ten­güns­ti­ge­re und bes­se­re Ergeb­nis­se, wobei dabei selbst­ver­ständ­lich die Ver­fol­gung Ihrer Inter­es­sen für mich stets obers­te Prio­ri­tät hat. Gera­de auf­grund der häu­fig fami­li­är beding­ten erheb­li­chen Kon­flik­te kön­nen sich Erb­strei­tig­kei­ten bei ver­här­te­ten Fron­ten durch­aus über Jah­re und Jahr­zehn­te hin­zie­hen. Dies hat mit­un­ter erheb­li­che wirt­schaft­li­che Aus­wir­kun­gen auf den Nach­lass. Eine früh­zei­ti­ge anwalt­li­che Bera­tung – idea­ler­wei­se, bevor Kon­flik­te eska­lie­ren – kann Ihnen hel­fen, emo­tio­na­le und recht­li­che Hür­den zu über­win­den und Ihre Anlie­gen effek­tiv umzu­set­zen.

Eine recht­zei­ti­ge anwalt­li­che Bera­tung ist damit aus meh­re­ren Grün­den sinn­voll:

  • Fris­ten wah­ren: Wich­ti­ge Fris­ten, wie die sechs Wochen zur Aus­schla­gung, dür­fen nicht ver­säumt wer­den.
  • Kon­flikt­ver­mei­dung: Als unab­hän­gi­ge Bera­te­rin kann ich früh­zei­tig dees­ka­lie­rend wir­ken und Lösun­gen erar­bei­ten, die trag­fä­hig sind.
  • Steu­er­op­ti­mie­rung: Ich hel­fe, Frei­be­trä­ge und Gestal­tun­gen (z. B. bei Immo­bi­li­en­über­tra­gun­gen oder dem Fami­li­en­heim) effek­tiv zu nut­zen.
  • Rechts­si­cher­heit: Bei kom­ple­xen Nach­läs­sen, Pflicht­teils­an­sprü­chen oder unkla­ren Tes­ta­ments­re­ge­lun­gen ist juris­ti­scher Bei­stand unver­zicht­bar.
  • Effi­zi­enz: Durch mei­ne Erfah­rung kann ich die Abwick­lung des Nach­las­ses zügig und struk­tu­riert beglei­ten – mit Zeit- und Kos­ten­vor­tei­len für Sie.

VIII. Wich­ti­ge Hin­wei­se zu Steu­ern und Pflich­ten

Erben unter­lie­gen der Erb­schaft­steu­er, sofern der Erwerb bestimm­te Frei­be­trä­ge über­schrei­tet. Die­se betra­gen der­zeit z. B.:

  • 500.000 € für Ehe­gat­ten
  • 400.000 € für Kin­der
  • 200.000 € für Enkel­kin­der

Der Erwerb muss grund­sätz­lich inner­halb von drei Mona­ten nach Kennt­nis­nah­me dem Finanz­amt ange­zeigt wer­den (§ 30 ErbStG).

Beach­ten Sie auch den Pflicht­teil: Die­ser steht bestimm­ten Ange­hö­ri­gen (z. B. Kin­dern, Ehe­part­nern, Eltern) gesetz­lich zu, selbst wenn sie im Tes­ta­ment ent­erbt wur­den. Der Pflicht­teil ist ein Geld­an­spruch, der gegen die Erben gel­tend gemacht wer­den kann. Eine voll­stän­di­ge Ent­zie­hung ist nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich (z. B. bei schwe­ren Ver­feh­lun­gen des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten).

Zusam­men­fas­sung

Nach dem Erb­fall geht der Nach­lass durch Gesamt­rechts­nach­fol­ge auf den oder die Erben über. Die Erb­schaft kann inner­halb von sechs Wochen ange­nom­men oder aus­ge­schla­gen wer­den – mit mög­li­chen Haf­tungs­fol­gen. Das Nach­lass­ge­richt erteilt Erb­schei­ne, eröff­net Tes­ta­men­te und nimmt Aus­schla­gun­gen ent­ge­gen, ver­wal­tet den Nach­lass aber nicht selbst.

Bei meh­re­ren Erben ent­steht eine Erben­ge­mein­schaft, die den Nach­lass gemein­sam ver­wal­tet – oft mit Kon­flikt­po­ten­zi­al. Die Aus­ein­an­der­set­zung kann ein­ver­nehm­lich oder gericht­lich erfol­gen. Ein Erb­schein dient meist als Nach­weis gegen­über Drit­ten, auch wenn ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment in eini­gen Fäl­len genügt.

Früh­zei­ti­ge anwalt­li­che Bera­tung hilft, recht­li­che Feh­ler und finan­zi­el­le Nach­tei­le zu ver­mei­den, Kon­flik­te zu ent­schär­fen und steu­er­li­che Vor­tei­le zu nut­zen. Dabei steht für mich die Wah­rung Ihrer Inter­es­sen im Mit­tel­punkt.

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Ich ste­he Ihnen mit mei­ner umfas­sen­den Exper­ti­se ger­ne zur Sei­te. Als Anwäl­tin mit einem Tätig­keits­schwer­punkt im Erbrecht ver­ste­he ich die Kom­ple­xi­tät die­ser Mate­rie, berück­sich­ti­ge die emo­tio­na­len Beweg­grün­de der Betei­lig­ten und Ihre Wün­sche für den zwi­schen­mensch­li­chen Umgang mit der Gegen­sei­te und unter­stüt­ze Sie kom­pe­tent – ob bei Tes­ta­ments­er­stel­lung, Erbaus­ein­an­der­set­zung oder der rechts­si­che­ren Abwick­lung eines Nach­las­ses.

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Rechts­an­wäl­tin Helen Lorenz

Okto­ber 2025

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