Familienrecht

der Not­fall­ord­ner

Schick­sals­schlä­ge wie schwe­re Krank­hei­ten oder Unfäl­le kom­men meist voll­kom­men uner­war­tet. Um auch für die­se schwe­ren Zei­ten mög­lichst gut vor­be­rei­tet zu sein, ist der Not­fall­ord­ner mit den im Fol­gen­den genann­ten Unter­la­gen sinn­voll. Der Zweck eines sol­chen Ord­ners ist es, bereits jetzt rechts­ver­bind­li­che und durch­setz­ba­re Ent­schei­dun­gen für den Fall zu tref­fen, dass eine Ver­stän­di­gung nicht mehr mög­lich ist oder Geschäfts­un­fä­hig­keit vor­liegt. Eini­ge Voll­mach­ten und Ver­fü­gun­gen sind daher uner­läss­lich, um selbst ent­schei­den zu kön­nen, wel­che medi­zi­ni­schen Maß­nah­men dann erfol­gen oder auch gera­de nicht erfol­gen sol­len und wer sich zukünf­tig um die eige­nen Ange­le­gen­hei­ten küm­mern soll. Ohne eine aus­drück­li­che Rege­lung wer­den die­se Fra­gen unter Umstän­den von Gerich­ten oder von gericht­lich bestell­ten Drit­ten ent­schie­den.

Die Vor­sor­ge­voll­macht

Die Vor­sor­ge­voll­macht soll sich auf unter­schied­li­che Gebie­te erstre­cken. Die­se sind z.B. Ange­le­gen­hei­ten der Gesund­heits­sor­ge, des Auf­ent­halts, der Woh­nung, der Ver­mö­gens­sor­ge sowie Befug­nis­se gegen­über Behör­den. Dabei kann eine umfas­sen­de Bevoll­mäch­ti­gung erfol­gen. Viel­fach wird es aber sinn­voll sein, indi­vi­du­el­le Rege­lun­gen zu tref­fen.

Die Betreu­ungs­ver­fü­gung

Mit der Betreu­ungs­ver­fü­gung bestimmt man, wer im Fall der eige­nen Geschäfts­un­fä­hig­keit als gesetz­li­cher Betreu­er ein­ge­setzt wer­den soll. Auch ist es mög­lich im Rah­men der Ver­fü­gung Vor­ga­ben für die inhalt­li­che Gestal­tung der Betreu­ung zu machen.

Der Betreu­er wird zwar letzt­lich vom Betreu­ungs­ge­richt bestellt, liegt eine Betreu­ungs­ver­fü­gung vor, so wird das Gericht jedoch die dort bestimm­te Per­son zum Betreu­er bestel­len, es sei denn, die­se Per­son ist zur Füh­rung der Betreu­ung nicht geeig­net. Ohne eine Betreu­ungs­ver­fü­gung muss das Gericht selbst eine geeig­ne­te Per­son aus­wäh­len. Dies kann dann ein nahe­ste­hen­der Mensch, aber auch ein beruf­li­cher – mit­hin voll­kom­men frem­der – Betreu­er sein.

Die Pati­en­ten­ver­fü­gung

Die Pati­en­ten­ver­fü­gung betrifft Ent­schei­dun­gen über medi­zi­ni­sche Ange­le­gen­hei­ten, so z.B. dass in einer bestimm­ten Situa­ti­on bestimm­te medi­zi­ni­sche Maß­nah­me durch­ge­führt oder unter­las­sen wer­den sol­len. Die­se sehr per­sön­li­chen Ent­schei­dun­gen soll­te jede Per­son mög­lichst selbst tref­fen. Daher ist es wich­tig, den eige­nen Wil­len so prä­zi­se wie mög­lich fest­zu­hal­ten. Andern­falls müs­sen Ärz­te und Ver­tre­ter anhand des mut­maß­li­chen Pati­en­ten­wil­lens über die Behand­lung ent­schei­den und im Zwei­fels­fall das Betreu­ungs­ge­richt ein­schal­ten.

Die Sor­ge­rechts­ver­fü­gung

Eltern min­der­jäh­ri­ger Kin­der soll­ten sich auch Gedan­ken dar­über machen, wer sich im Fal­le ihres Todes oder ihrer Geschäfts­un­fä­hig­keit um die Kin­der küm­mern soll und eine ent­spre­chen­de Ver­fü­gung tref­fen. Die Ent­schei­dung, wer in einem sol­chen Fall der Vor­mund des Kin­des wird, trifft dann das Fami­li­en­ge­richt. Dabei kann es einen Ein­zel­vor­mund oder das Jugend­amt als Amts­vor­mund bestel­len. Liegt eine Sor­ge­rechts­ver­fü­gung vor, so muss das Gericht die­se bei der Aus­wahl des Vor­munds beach­ten. Auch kön­nen durch die Sor­ge­rechts­ver­fü­gung bestimm­te Per­so­nen von der Vor­mund­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den.

Die Bank­voll­macht und wei­te­re wich­ti­ge Doku­men­te

Durch eine Bank­voll­macht kann einer Per­son der Zugriff auf die Kon­ten gewährt wer­den, so dass die­se Per­son Bank­ge­schäf­te vor­neh­men kann. Dar­über hin­aus ist es hilf­reich, wenn der Not­fall­ord­ner Kopien der wich­tigs­ten Ver­si­che­run­gen und Ver­trä­ge ent­hält. Dies ermög­licht den Bevoll­mäch­tig­ten eine schnel­le Rege­lung der recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten.

Das Tes­ta­ment

Soll der Nach­lass abwei­chend von der gesetz­li­chen Erb­fol­ge gere­gelt wer­den, so bedarf es eines Tes­ta­ments oder Erb­ver­tra­ges. Die­se ermög­li­chen eine viel­ge­stal­ti­ge Rege­lung Ihres letz­ten Wil­lens. Hin­sicht­lich der inhalt­li­chen Mög­lich­kei­ten und deren wirk­sa­mer Umset­zung emp­fiehlt sich die Hin­zu­zie­hung eines Rechts­an­walts.

Die Vor­keh­run­gen, wel­che im Rah­men der Voll­mach­ten und Ver­fü­gun­gen für den Ernst­fall getrof­fen wer­den, kön­nen weit­rei­chen­de Fol­gen haben. Es soll­te genau bedacht wer­den, wem wel­che Befug­nis­se in wel­chem Umfang ein­ge­räumt wer­den und wie die­se Unter­la­gen auf­be­wahrt wer­den. Auch gilt es unter­schied­li­che Form­vor­ga­ben ein­zu­hal­ten, damit die Ent­schei­dun­gen im Ernst­fall tat­säch­lich zum Tra­gen kom­men. Gleich­zei­tig hel­fen Ihre prä­zi­sen Ver­fü­gun­gen und Vor­ga­ben den Bevoll­mäch­tig­ten schwie­ri­ge Ent­schei­dun­gen in Ihrem Sin­ne zu tref­fen und gleich­zei­tig bewah­ren Sie die Bevoll­mäch­tig­ten in ohne­hin schwe­ren Zei­ten vor büro­kra­ti­schen und recht­li­chen Hür­den, wel­che Zeit und Ener­gie in Anspruch neh­men.

Ich bera­te und unter­stüt­ze Sie ger­ne umfas­send, um unter Berück­sich­ti­gung all die­ser Aspek­te maß­ge­schnei­der­te Lösun­gen für Sie zu fin­den.

Rechts­an­wäl­tin Helen Maus

Febru­ar 2024

Tags :

Familienrecht

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