In Deutschland besteht grundsätzlich kein gesetzliches Verbot, mit Kollegen über das eigene Gehalt zu sprechen. Im Gegenteil: Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) fördert den Austausch über Gehälter ausdrücklich, um Diskriminierungen – insbesondere aufgrund des Geschlechts – aufzudecken und zu verhindern.
Auch der Arbeitgeber kann seinen Angestellten grundsätzlich nicht verbieten, Gespräche über das Gehalt zu führen. § 612a BGB stellt klar, dass Arbeitnehmer keine Nachteile erleiden dürfen, weil sie ihre Rechte wahrnehmen. Dazu zählt auch das Recht, sich mit Kollegen über die eigene Vergütung auszutauschen. Auch ein allgemeines Verbot von Gehaltsgesprächen in Arbeitsverträgen ist unzulässig. Vertragsklauseln, die Arbeitnehmern den Austausch über ihre Vergütung untersagen, sind in der Regel unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen.
Der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers gilt zudem nicht als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes.
Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regel. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Diese Rücksichtnahmepflicht ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Es gibt also Fälle, in denen eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht legitim sein kann: so z.B., wenn es bei Führungskräften und leitende Angestellten in Ausnahmen um hochvertrauliche Vergütungsstrukturen geht. Auch bei Geschäftsgeheimnissen oder sensiblen Boni-Regelungen kann eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung unter bestimmten Umständen gültig sein. Solche Regelungen müssen dann aber Öffnungstatbestände enthalten, sodass Arbeitnehmer ihr Gehalt gegenüber Gewerkschaften, Behörden oder Sozialversicherungsträgern offenlegen können.
Fazit:
Ein generelles Verbot, über das eigene Gehalt zu sprechen oder entsprechende Vertragsklauseln sind in den meisten Fällen unwirksam. Es gibt enge Ausnahmen für leitende Angestellte oder in Fällen eines nachweisbaren Unternehmensinteresses.
Wichtig ist: Der Arbeitgeber muss nicht zwingend alle Arbeitnehmer gleichbehandeln bzw. bezahlen. Unterschiede bei der Vergütung können sachlich gerechtfertigt sein, etwa durch unterschiedliche Qualifikationen, Berufserfahrung oder Verantwortungsbereiche.
Betroffene einer unwirksamen Gehaltsverschwiegenheitsklausel sind gut beraten, sich über ihre Rechte zu informieren und ggf. rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Rechtsanwältin Annika Schmidt
Januar 2026
