Kann die Geltendmachung einer Forderung zur fristlosen Kündigung führen?
Ja – sagt das LAG Niedersachsen in einer aktuellen Entscheidung. Und der Fall zeigt eindrucksvoll, wie schmal der Grat zwischen zulässiger Rechtsauffassung und kündigungsrelevantem Fehlverhalten sein kann.
Der Fall: Ein Bonus, der zum Bumerang wurde
Ein langjährig beschäftigter Mitarbeiter eines Handelsgeschäftes arbeitete sich vom Verkäufer zum Filialleiter hoch. Einen schriftlich unterzeichneten Arbeitsvertrag gab es jedoch weder zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch in den Folgejahren. Erst Jahre später, im März 2023, erhielt er einen Vertragsentwurf, der für Beschäftigte ab einer bestimmten Hierarchiestufe unter anderem einen Jahresbonus von 10.000 Euro sowie eine Gewinnbeteiligung vorsah – allerdings nur für ein „erfolgreiches Geschäftsjahr“.
Kurz darauf im Jahr 2023 folgte eine E‑Mail der Arbeitgeberin mit einer brisanten Aussage:
Der Bonus von 10.000 Euro solle „in diesem Jahr so schnell wie möglich“ ausgezahlt werden.
Als Ende 2023 ein erheblicher Fehlbestand an Fahrrädern festgestellt wurde und der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten aufkam, kündigte die Arbeitgeberin dem Filialleiter ordentlich. Dieser zog vor Gericht – und machte dabei neben dem Kündigungsschutz auch Bonusansprüche für mehrere Jahre rückwirkend geltend.
Der Knackpunkt: Zur Begründung legte er einen Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2016 vor, der ihm genau diese Ansprüche zusprach.
Die Arbeitgeberin reagierte darauf scharf. Sie warf dem Kläger im gerichtlichen Verfahren vor, mit dem eingereichten Vertrag eine Vereinbarung vorspiegeln zu wollen, die es nie gegeben habe – und kündigte nun außerordentlich wegen versuchten Prozessbetrugs.
Zu Recht?
Die Entscheidung: Fristlose Kündigung wirksam
Das LAG Niedersachsen bestätigte die außerordentliche Kündigung. Entscheidend war nicht, dass der Kläger eine (falsche) Rechtsmeinung vertreten hatte, sondern dass er objektiv unzutreffende Tatsachen behauptete.
Denn:
Der Kläger war erst seit Juli 2021 Filialleiter der betreffenden Filiale. Einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung für die Jahre 2016 bis 2020 konnte es daher schlicht nicht geben. Dennoch hielt er an seinem Vortrag fest und konnte weder darlegen noch beweisen, dass eine entsprechende Vereinbarung jemals getroffen worden war.
Damit, so das Gericht, habe er seine Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB schwerwiegend verletzt. Die bewusste Vorlage eines nicht gelebten Vertrags mit einem klaren Tatsachenkern überschreite die Grenze zur bloßen Rechtsauffassung – und rechtfertige eine fristlose Kündigung.
Warum das Urteil so wichtig ist:
Wenn in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren bewusst wahrheitswidrige Tatsachen vorgetragen werden, kann dies für sich eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Daneben kann dieses Verhalten einen strafrechtlich relevanten Prozessbetrug darstellen.
Wer vor Gericht zieht, muss seine Ansprüche auf eine zutreffende und wahrheitsgemäße Tatsachengrundlage stützen. Andernfalls drohen nicht nur prozessuale Nachteile, sondern im Extremfall sogar der Verlust des Arbeitsplatzes.
Praxistipp
Arbeitnehmer wie Arbeitgeber sollten vor der Geltendmachung von Ansprüchen sorgfältig prüfen:
- Welche Vereinbarungen gab es tatsächlich?
- Was lässt sich beweisen?
- Wo endet die Rechtsmeinung und wo beginnt eine Tatsachenbehauptung?
Denn dieser Fall zeigt eindrucksvoll: Der Versuch, mit „kreativem“ Sachvortrag zu gewinnen, kann am Ende alles kosten.
Rechtsanwalt Volker Nann
Januar 2026
