Die Abgeltungsklausel: Der stille Totalverzicht
Fast jeder Aufhebungsvertrag enthält eine Ausgleichs- oder Abgeltungsklausel, wonach “alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleichgültig welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt, abgegolten” sind. Solche Klauseln werden im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit ausgelegt: Die Parteien wollen das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen, gleichgültig, ob sie bei Vertragsabschluss an bestimmte Ansprüche dachten oder nicht.
Das kann für den Arbeitnehmer teuer werden, denn erfasst werden können grundsätzlich alle abdingbaren wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, n, ob bekannt oder unbekannt. In Betracht kommen insbesondere noch offene Vergütungsansprüche, Überstundenvergütung, anteilige Sonderzuwendungen wie ein anteiliges 13. Monatsgehalt oder Boni, Ansprüche aus Aktienoptionen, sofern diese vom Arbeitgeber als Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vergütung eingeräumt wurden, Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (soweit dessen Schicksal nicht ausdrücklich geregelt ist), der Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG als Anspruch “aus der Beendigung der Arbeitsverhältnisses” sowie der bereits entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch, auf den verzichtet werden kann, obwohl der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub selbst unverzichtbar ist.
Grenzen bestehen zum Glück: Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung, die erst in der Zukunft fällig werden, werden von einer einfachen Ausgleichsklausel nicht erfasst und unverzichtbare Ansprüche kann die Klausel grundsätzlich nicht zum Erlöschen bringen (zum Beispiel aus dem Mindestlohngesetz).
Wann zum Anwalt?
Ein Aufhebungsvertrag sollte grundsätzlich vor der Unterschrift anwaltlich geprüft werden. Anders als bei einer Kündigung gibt es nach der Unterschrift praktisch kein Korrektiv, und formularmäßige Klauseln (insbesondere die Abgeltungsklausel) bergen erhebliche Unwirksamkeits- bzw. Ausschlussrisiken.
Wichtigste Prüfpunkte:
Insbesondere das Sperrzeitrisiko, die wirtschaftliche Angemessenheit (Abfindungshöhe und Beendigungstermin, Freistellung) und die Reichweite der Abgeltungsklausel. Zudem ist Vorsicht geboten, wenn der Arbeitgeber zur sofortigen Unterschrift drängt oder nur knappe Bedenkzeit einräumt.
Auch der Arbeitgeber sollte den Entwurf vor Vorlage prüfen lassen – wegen AGB-Risiken, drohender Anspruchsverluste durch beidseitige Abgeltungsklauseln und bestehender Hinweispflichten gegenüber dem Arbeitnehmer.
Rechtsanwältin Annika Schmidt
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Oktober 2026
