Arbeitsrecht

Auf­he­bungs­ver­trags­an­ge­bot: Was jetzt? (Teil 1)

Die Sperr­zeit: Wenn die Abfin­dung teu­er wird

Wenn der Arbeit­ge­ber einen Auf­he­bungs­ver­trag – ver­bun­den mit einem Abfin­dungs­an­ge­bot — vor­legt, ist schnel­les Han­deln ver­lo­ckend. Doch die Unter­schrift unter einen Auf­he­bungs­ver­trag hat weit­rei­chen­de Fol­gen, die Lai­en häu­fig unter­schät­zen. Beson­ders wich­tig ist zum Bei­spiel die Kennt­nis einer mög­li­chen Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld.

Wer sein Arbeits­ver­hält­nis durch einen Auf­he­bungs­ver­trag been­det, löst das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis im Sin­ne des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III und führt damit sei­ne Arbeits­lo­sig­keit min­des­tens grob fahr­läs­sig her­bei. Ohne wich­ti­gen Grund ruht der Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld dann für eine Sperr­zeit von regel­mä­ßig zwölf Wochen. Ver­schärft kommt hin­zu, dass sich die Anspruchs­dau­er des Arbeits­lo­sen­gel­des ver­kürzt – der finan­zi­el­le Scha­den geht also über die blo­ße War­te­zeit hin­aus.

Die Sperr­zeit ist aber nicht zwin­gend. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts tritt sie nicht ein, wenn der Arbeit­neh­mer für den Abschluss des Auf­he­bungs­ver­trags einen wich­ti­gen Grund hat­te; dies ist zu beja­hen, wenn ihm eine objek­tiv recht­mä­ßi­ge ordent­li­che Kün­di­gung droh­te und ihm das Abwar­ten die­ser Kün­di­gung unter Abwä­gung sei­ner Inter­es­sen mit denen der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft nicht zuzu­mu­ten war. In der Pra­xis bedeu­tet das: Die arbeit­ge­ber­sei­ti­ge Kün­di­gungs­frist soll­te im Auf­he­bungs­ver­trag ein­ge­hal­ten wer­den, die dro­hen­de Kün­di­gung müss­te arbeits­recht­lich zuläs­sig sein, und der Arbeit­neh­mer darf die Kün­di­gung nicht selbst durch sein Ver­hal­ten ver­an­lasst haben.

Wich­tig zu wis­sen ist, dass dies jeweils eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung der Behör­de ist. Einer Zusa­ge des Arbeit­ge­bers, „man wer­de schon kei­ne Sperr­zeit bekom­men“ ist in der Regel nicht ver­läss­lich. In die­sem Fall gibt es zum Bei­spiel die Mög­lich­keit, eine Scha­den­er­satz­klau­sel für den Fall der Sperr­zeit­ver­hän­gung in den Auf­he­bungs­ver­trag mit­auf­zu­neh­men. Der Arbeit­ge­ber muss dann ggf. ver­häng­te Sperr­zei­ten finan­zi­ell aus­glei­chen.

Wann zum Anwalt?

Ein Auf­he­bungs­ver­trag soll­te grund­sätz­lich vor der Unter­schrift anwalt­lich geprüft wer­den. Anders als bei einer Kün­di­gung gibt es nach der Unter­schrift prak­tisch kein Kor­rek­tiv, und for­mu­lar­mä­ßi­ge Klau­seln (ins­be­son­de­re die Abgel­tungs­klau­sel) ber­gen erheb­li­che Unwirk­sam­keits- bzw. Aus­schluss­ri­si­ken.

Wich­tigs­te Prüf­punk­te:

Ins­be­son­de­re das Sperr­zeit­ri­si­ko, die wirt­schaft­li­che Ange­mes­sen­heit (Abfin­dungs­hö­he und Been­di­gungs­ter­min, Frei­stel­lung) und die Reich­wei­te der Abgel­tungs­klau­sel. Zudem ist Vor­sicht gebo­ten, wenn der Arbeit­ge­ber zur sofor­ti­gen Unter­schrift drängt oder nur knap­pe Bedenk­zeit ein­räumt.

Auch der Arbeit­ge­ber soll­te den Ent­wurf vor Vor­la­ge prü­fen las­sen – wegen AGB-Risi­ken, dro­hen­der Anspruchs­ver­lus­te durch beid­sei­ti­ge Abgel­tungs­klau­seln und bestehen­der Hin­weis­pflich­ten gegen­über dem Arbeit­neh­mer.

Rechts­an­wäl­tin Anni­ka Schmidt
Fach­an­wäl­tin für Arbeits­recht

Okto­ber 2026

Tags :

Arbeitsrecht

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