OLG Schleswig, Urteil vom 19. August 2026 – 1 U 78/25
Schließen Verbraucher einen Vertrag bei sich zu Hause ab, müssen Unternehmer die gesetzlichen Informationspflichten zum Widerrufsrecht beachten. Dass Vertragsunterlagen später per E‑Mail übersandt werden, genügt nicht ohne Weiteres. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 19. August 2026.
Der Fall: Wärmepumpe eingebaut, Werklohn von über 31.000 Euro gefordert
Eine Verbraucherin hatte sich für den Austausch ihrer Gasheizung durch eine Wärmepumpe interessiert. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs in ihrem Haus kam es zum Vertragsschluss. Nachdem die Anlage installiert worden war, stellte das Unternehmen rund 31.500 Euro in Rechnung.
Die Verbraucherin widerrief den Vertrag. Das Unternehmen hielt den Widerruf für unwirksam und verlangte die Zahlung des Werklohns. Es argumentierte unter anderem, die Widerrufsbelehrung sei per E‑Mail übermittelt worden und die Verbraucherin habe dieser Form der Kommunikation zugestimmt.
Die Entscheidung: E‑Mail-Kommunikation ersetzt nicht automatisch die Zustimmung zur digitalen Widerrufsbelehrung
Das OLG Schleswig gab der Verbraucherin Recht und wies die Zahlungsklage ab.
Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag steht Verbrauchern grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Unternehmer muss sie über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung dieses Rechts informieren. Die entsprechenden Informationen sind grundsätzlich in Papierform zur Verfügung zu stellen. Eine Übermittlung auf einem anderen dauerhaften Datenträger, etwa per E‑Mail, setzt die Zustimmung des Verbrauchers voraus.
Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, dass Verbraucher allgemein mit der Kommunikation per E‑Mail einverstanden sind oder eine E‑Mail-Adresse für die Vertragsabwicklung angeben. Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass sie auf die gesetzlich vorgesehene Übermittlung der Widerrufsinformationen in Papierform verzichten wollen.
Auch ein Ausdruck der per E‑Mail erhaltenen Unterlagen durch den Verbraucher oder dessen Angehörige ersetzt nicht die erforderliche Übergabe der Informationen in Papierform durch den Unternehmer.
Da die gesetzlichen Anforderungen im entschiedenen Fall nicht erfüllt waren, hatte die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß begonnen. Der spätere Widerruf war deshalb wirksam. Das Unternehmen konnte den geltend gemachten Werklohn nicht verlangen.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Wer einen Vertrag beispielsweise über eine Heizungsanlage, eine Wärmepumpe oder andere Handwerkerleistungen in den eigenen vier Wänden abschließt, sollte prüfen, ob er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde.
Wichtig: Eine allgemeine Zustimmung zur Kommunikation per E‑Mail bedeutet nicht automatisch, dass auf die gesetzlich vorgesehene Papierform der Widerrufsinformationen verzichtet wurde. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Widerruf auch dann noch möglich sein, wenn die beauftragte Leistung bereits ausgeführt wurde.
Was müssen Unternehmer beachten?
Unternehmer, die Verträge außerhalb ihrer Geschäftsräume abschließen, sollten ihre Abläufe zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten sorgfältig überprüfen. Insbesondere sollten sie sicherstellen, dass die Widerrufsinformationen ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt werden und eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung zur Übermittlung auf einem anderen dauerhaften Datenträger tatsächlich vorliegt.
Die bloße Übersendung von Vertragsunterlagen per E‑Mail oder die allgemeine Bereitschaft des Kunden zur digitalen Kommunikation reicht dafür nicht zwangsläufig aus.
Fazit
Das Urteil des OLG Schleswig verdeutlicht, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsinformationen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ernst zu nehmen sind. Für Verbraucher kann eine fehlerhafte Information bedeuten, dass die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß beginnt. Für Unternehmer ist eine rechtssichere Dokumentation der Widerrufsbelehrung und ihrer Übermittlung daher von erheblicher Bedeutung.
Rechtsanwalt Peter Baer, LL.M.
Oktober 2026
