In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25) die Haftung eines Tierarztes für eine fehlerhaft durchgeführte Ankaufsuntersuchung eines Pferdes bekräftigt. Das Urteil verdeutlicht die hohen Sorgfaltspflichten, denen Tierärzte bei der Begutachtung von Pferden unterliegen, und zeigt zugleich auf, unter welchen Voraussetzungen Pferdekäufer auch dann Schadensersatzansprüche gegen den untersuchenden Tierarzt geltend machen können, wenn sie selbst nicht dessen Auftraggeber sind.
Zum Sachverhalt
Zu entscheiden war der Fall einer Käuferin, die im Jahr 2018 eine Stute zum Preis von 25.000 Euro erwarb. Im Vorfeld der Kaufentscheidung war eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung durchgeführt worden. Auf Wunsch der Käuferin wurde der Untersuchungsumfang erweitert und um eine röntgenologische Untersuchung des Rückens ergänzt. Der beklagte Tierarzt fertigte entsprechende Röntgenbilder an, bescheinigte jedoch im Untersuchungsprotokoll für den Rücken „ohne Befund“.
Kurze Zeit nach dem Kauf entwickelte das Pferd Lahmheitserscheinungen und konnte teilweise nicht mehr geritten werden. Eine tierärztliche Untersuchung in einer Spezialklinik ergab Schmerzen und Wirbelkörperdeformierungen am mittleren Rücken. Die röntgenologische Untersuchung zeigte einen deutlichen Engstand zwischen drei Dornfortsätzen mit reaktiven Sklerosierungen sowie zystoide Strukturveränderungen. In der Klinik wurde ausgeführt, dass diese Veränderungen der Dornfortsätze der Brustwirbelsäule bei Belastung des Pferdes durchaus aktiviert werden könnten.
Zur rechtlichen Einordnung: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Eine zentrale Rechtsfrage des Falls betraf die Anspruchsgrundlage der Käuferin gegen den Tierarzt. Da die Ankaufsuntersuchung vom Verkäufer des Pferdes beauftragt worden war, stand die Käuferin nicht selbst in einem vertraglichen Verhältnis zum Tierarzt. Das Gericht griff in dieser Konstellation auf die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zurück.
Bei der tierärztlichen Kaufuntersuchung – bei der der Verkäufer den Tierarzt beauftragt – handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB. Dieser Vertrag wird nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (des Käufers) angesehen, weil der Verkäufer und der Tierarzt regelmäßig davon ausgehen müssen, dass der Käufer das Untersuchungsergebnis zur Grundlage seiner Kaufentscheidung machen wird. Das vom Verkäufer in Auftrag gegebene Gutachten dient dann auch für den Tierarzt erkennbar dazu, den Käufer vor einer verfehlten Vermögensdisposition zu schützen.
Die Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags sind in der Rechtsprechung geklärt: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen (Leistungsnähe), der Auftraggeber muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten haben (Gläubigernähe), die Drittbezogenheit muss für den Schuldner erkennbar sein, und der Dritte muss schutzbedürftig sein. Diese Voraussetzungen sind bei tierärztlichen Kaufuntersuchungen regelmäßig erfüllt.
Die Pflichtverletzung des Tierarztes
Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte schuldhaft seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Befundung des Pferdes verletzt hatte. Ein Sachverständiger hatte in erster Instanz ausgeführt, es widerspreche den tierärztlichen Sorgfaltspflichten, dass Röntgenbilder zwar erstellt, dann aber nicht befundet worden seien und dass in den Behandlungsunterlagen nicht ausdrücklich vermerkt worden sei, wenn Befundung und Bewertung anderweitig erfolgen sollten.
Der BGH hat bereits in grundlegenden Entscheidungen klargestellt, dass der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt einen fehlerfreien Befund schuldet (BGH VII ZR 164/11). Er ist nicht nur verpflichtet, die Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern auch deren Ergebnis, insbesondere Auffälligkeiten des Tieres, mitzuteilen. Erfüllt er diese Pflichten nicht, haftet er gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass dieser das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.
Im entschiedenen Fall hatte der Sachverständige befundet, dass am 17. und 18. Brustwirbel Formveränderungen mit Verdichtungen im Sinne einer Sklerosierung zu finden waren und sich im Bereich dreier Dornfortsätze befundungspflichtige Veränderungen gezeigt hatten. Ein Tierarzt habe die Pflicht, von ihm gefertigte Röntgenbilder zu befunden, die Befunde mitzuteilen und auch darauf hinzuweisen, dass eine Unsicherheit bei der Bewertung der Bedeutung der Befunde für eine zukünftige Erkrankung bestehe.
Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, weil es eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Tierarztes und dem Schaden der Käuferin verneinte. Es war der Auffassung, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie vom Kauf in Kenntnis der Befunde Abstand genommen hätte.
Das OLG korrigierte diese Einschätzung. Es sei davon auszugehen, dass ein vernünftiger Käufer bei der vorliegenden Befundlage vom Kauf Abstand genommen hätte, gerade weil unklar war, ob sich die Rückenauffälligkeiten zu einer Krankheit auswachsen würden. Ein solcher Kauf ins wirtschaftlich Ungewisse würde von einem vernünftigen Käufer in aller Regel nicht durchgeführt. Damit war die Kausalität zwischen der fehlerhaften Befundung und dem Kaufentschluss bejaht.
Schadensersatz und Verhältnis zum Verkäufer
Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 24.821,41 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pferdes. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Kaufpreis von 25.000 Euro abzüglich bereits vom Verkäufer im Vergleichswege erhaltener 6.000 Euro sowie weiterer Aufwendungen abzüglich eines Gebrauchsvorteils.
Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung im Hinblick auf das Verhältnis der Haftung von Verkäufer und Tierarzt zu. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Tierarzt bei einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner haftet (BGH VII ZR 7/11). Die Verpflichtungen des Verkäufers und des Tierarztes stehen gleichstufig nebeneinander, ohne dass einer der Schuldner nur subsidiär oder vorläufig für die andere Verpflichtung einstehen muss.
Ein Vergleich mit einem Gesamtschuldner entfaltet im Zweifel keine Gesamtwirkung, so dass der Gläubiger auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner weitere Ansprüche geltend machen kann. Eine Gesamtwirkung kann nur angenommen werden, wenn sich aus dem Vergleich ausdrücklich oder den Umständen nach ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten. Im entschiedenen Fall war dies gerade nicht der Fall, da der Vergleich ausdrücklich klarstellte, dass Ansprüche gegen den Tierarzt hiervon unberührt bleiben sollten.
Praxisrelevante Empfehlungen
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger tierärztlicher Ankaufsuntersuchungen beim Pferdekauf. Für Käufer gilt es, Folgendes zu beachten:
Umfang der Untersuchung klären: Der Umfang der Ankaufsuntersuchung kann vertraglich erweitert werden. Es empfiehlt sich, vorab schriftlich festzuhalten, welche Untersuchungen durchgeführt werden sollen, insbesondere ob auch röntgenologische Untersuchungen bestimmter Körperbereiche beauftragt werden.
Befundung einfordern: Werden Röntgenbilder angefertigt, ist sicherzustellen, dass diese auch ordnungsgemäß befundet werden. Die bloße Übermittlung von Bildern ohne Befundung genügt den tierärztlichen Sorgfaltspflichten nicht.
Vertrauen nicht blind: Auch wenn man dem Tierarzt des Verkäufers vertraut, sollten kritische Befunde ernst genommen und gegebenenfalls eine Zweitmeinung eingeholt werden.
Rechte wahren: Pferdekäufer sollten sich bewusst sein, dass sie auch gegenüber dem vom Verkäufer beauftragten Tierarzt eigene Schadensersatzansprüche haben können, wenn die Untersuchung fehlerhaft durchgeführt wurde. Ein Vergleich mit dem Verkäufer schließt diese Ansprüche nicht automatisch aus.
Für Tierärzte verdeutlicht die Entscheidung, dass die Befundung von Röntgenbildern, die im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung angefertigt werden, sorgfältig erfolgen muss. Auffälligkeiten sind zu dokumentieren und dem Auftraggeber mitzuteilen, auch wenn deren Bedeutung für die zukünftige Gesundheit des Pferdes unsicher ist.
Fazit
Die Entscheidung bekräftigt die Rechtsprechung zur tierärztlichen Haftung bei Ankaufsuntersuchungen und zeigt, dass Pferdekäufer durch die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter effektiv vor fehlerhaften Gutachten geschützt sind. Tierärzte tragen eine hohe Verantwortung für die Qualität ihrer Befundung, da Fehler zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen können.
Rechtsanwältin Elena Rexer
August 2026
