Pferderecht

Tier­ärzt­li­che Haf­tung bei feh­ler­haf­ter Ankaufs­un­ter­su­chung: OLG bestä­tigt Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Pfer­de­käu­fers

Pferdesportrecht

In einer aktu­el­len Ent­schei­dung hat das OLG Dres­den (OLG Dres­den, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25) die Haf­tung eines Tier­arz­tes für eine feh­ler­haft durch­ge­führ­te Ankaufs­un­ter­su­chung eines Pfer­des bekräf­tigt. Das Urteil ver­deut­licht die hohen Sorg­falts­pflich­ten, denen Tier­ärz­te bei der Begut­ach­tung von Pfer­den unter­lie­gen, und zeigt zugleich auf, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Pfer­de­käu­fer auch dann Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den unter­su­chen­den Tier­arzt gel­tend machen kön­nen, wenn sie selbst nicht des­sen Auf­trag­ge­ber sind.

Zum Sach­ver­halt

Zu ent­schei­den war der Fall einer Käu­fe­rin, die im Jahr 2018 eine Stu­te zum Preis von 25.000 Euro erwarb. Im Vor­feld der Kauf­ent­schei­dung war eine tier­ärzt­li­che Ankaufs­un­ter­su­chung durch­ge­führt wor­den. Auf Wunsch der Käu­fe­rin wur­de der Unter­su­chungs­um­fang erwei­tert und um eine rönt­ge­no­lo­gi­sche Unter­su­chung des Rückens ergänzt. Der beklag­te Tier­arzt fer­tig­te ent­spre­chen­de Rönt­gen­bil­der an, beschei­nig­te jedoch im Unter­su­chungs­pro­to­koll für den Rücken „ohne Befund“.

Kur­ze Zeit nach dem Kauf ent­wi­ckel­te das Pferd Lahm­heits­er­schei­nun­gen und konn­te teil­wei­se nicht mehr gerit­ten wer­den. Eine tier­ärzt­li­che Unter­su­chung in einer Spe­zi­al­kli­nik ergab Schmer­zen und Wir­bel­kör­per­de­for­mie­run­gen am mitt­le­ren Rücken. Die rönt­ge­no­lo­gi­sche Unter­su­chung zeig­te einen deut­li­chen Eng­stand zwi­schen drei Dorn­fort­sät­zen mit reak­ti­ven Skle­ro­sie­run­gen sowie zys­to­ide Struk­tur­ver­än­de­run­gen. In der Kli­nik wur­de aus­ge­führt, dass die­se Ver­än­de­run­gen der Dorn­fort­sät­ze der Brust­wir­bel­säu­le bei Belas­tung des Pfer­des durch­aus akti­viert wer­den könn­ten.

Zur recht­li­chen Ein­ord­nung: Ver­trag mit Schutz­wir­kung zuguns­ten Drit­ter

Eine zen­tra­le Rechts­fra­ge des Falls betraf die Anspruchs­grund­la­ge der Käu­fe­rin gegen den Tier­arzt. Da die Ankaufs­un­ter­su­chung vom Ver­käu­fer des Pfer­des beauf­tragt wor­den war, stand die Käu­fe­rin nicht selbst in einem ver­trag­li­chen Ver­hält­nis zum Tier­arzt. Das Gericht griff in die­ser Kon­stel­la­ti­on auf die Rechts­fi­gur des Ver­trags mit Schutz­wir­kung zuguns­ten Drit­ter zurück.

Bei der tier­ärzt­li­chen Kauf­un­ter­su­chung – bei der der Ver­käu­fer den Tier­arzt beauf­tragt – han­delt es sich um einen Werk­ver­trag gemäß § 631 BGB. Die­ser Ver­trag wird nach all­ge­mei­ner Mei­nung in der Recht­spre­chung als Ver­trag mit Schutz­wir­kung zuguns­ten Drit­ter (des Käu­fers) ange­se­hen, weil der Ver­käu­fer und der Tier­arzt regel­mä­ßig davon aus­ge­hen müs­sen, dass der Käu­fer das Unter­su­chungs­er­geb­nis zur Grund­la­ge sei­ner Kauf­ent­schei­dung machen wird. Das vom Ver­käu­fer in Auf­trag gege­be­ne Gut­ach­ten dient dann auch für den Tier­arzt erkenn­bar dazu, den Käu­fer vor einer ver­fehl­ten Ver­mö­gens­dis­po­si­ti­on zu schüt­zen.

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­be­zie­hung eines Drit­ten in den Schutz­be­reich eines Ver­trags sind in der Recht­spre­chung geklärt: Der Drit­te muss bestim­mungs­ge­mäß mit der Leis­tung in Berüh­rung kom­men (Leis­tungs­nä­he), der Auf­trag­ge­ber muss ein Inter­es­se an der Ein­be­zie­hung des Drit­ten haben (Gläu­bi­ger­nä­he), die Dritt­be­zo­gen­heit muss für den Schuld­ner erkenn­bar sein, und der Drit­te muss schutz­be­dürf­tig sein. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind bei tier­ärzt­li­chen Kauf­un­ter­su­chun­gen regel­mä­ßig erfüllt.

Die Pflicht­ver­let­zung des Tier­arz­tes

Das Gericht stell­te fest, dass der Beklag­te schuld­haft sei­ne Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Befun­dung des Pfer­des ver­letzt hat­te. Ein Sach­ver­stän­di­ger hat­te in ers­ter Instanz aus­ge­führt, es wider­spre­che den tier­ärzt­li­chen Sorg­falts­pflich­ten, dass Rönt­gen­bil­der zwar erstellt, dann aber nicht befun­det wor­den sei­en und dass in den Behand­lungs­un­ter­la­gen nicht aus­drück­lich ver­merkt wor­den sei, wenn Befun­dung und Bewer­tung ander­wei­tig erfol­gen soll­ten.

Der BGH hat bereits in grund­le­gen­den Ent­schei­dun­gen klar­ge­stellt, dass der mit der Ankaufs­un­ter­su­chung beauf­trag­te Tier­arzt einen feh­ler­frei­en Befund schul­det (BGH VII ZR 164/11). Er ist nicht nur ver­pflich­tet, die Unter­su­chung ord­nungs­ge­mäß durch­zu­füh­ren, son­dern auch deren Ergeb­nis, ins­be­son­de­re Auf­fäl­lig­kei­ten des Tie­res, mit­zu­tei­len. Erfüllt er die­se Pflich­ten nicht, haf­tet er gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Scha­dens, der bei dem Ver­trags­part­ner dadurch ent­stan­den ist, dass die­ser das Pferd auf­grund des feh­ler­haf­ten Befun­des erwor­ben hat.

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te der Sach­ver­stän­di­ge befun­det, dass am 17. und 18. Brust­wir­bel Form­ver­än­de­run­gen mit Ver­dich­tun­gen im Sin­ne einer Skle­ro­sie­rung zu fin­den waren und sich im Bereich drei­er Dorn­fort­sät­ze befun­dungs­pflich­ti­ge Ver­än­de­run­gen gezeigt hat­ten. Ein Tier­arzt habe die Pflicht, von ihm gefer­tig­te Rönt­gen­bil­der zu befun­den, die Befun­de mit­zu­tei­len und auch dar­auf hin­zu­wei­sen, dass eine Unsi­cher­heit bei der Bewer­tung der Bedeu­tung der Befun­de für eine zukünf­ti­ge Erkran­kung bestehe.

Kau­sa­li­tät zwi­schen Pflicht­ver­let­zung und Scha­den

Das Land­ge­richt hat­te die Kla­ge in ers­ter Instanz abge­wie­sen, weil es eine Kau­sa­li­tät zwi­schen der Pflicht­ver­let­zung des Tier­arz­tes und dem Scha­den der Käu­fe­rin ver­nein­te. Es war der Auf­fas­sung, die Klä­ge­rin habe nicht bewie­sen, dass sie vom Kauf in Kennt­nis der Befun­de Abstand genom­men hät­te.

Das OLG kor­ri­gier­te die­se Ein­schät­zung. Es sei davon aus­zu­ge­hen, dass ein ver­nünf­ti­ger Käu­fer bei der vor­lie­gen­den Befund­la­ge vom Kauf Abstand genom­men hät­te, gera­de weil unklar war, ob sich die Rücken­auf­fäl­lig­kei­ten zu einer Krank­heit aus­wach­sen wür­den. Ein sol­cher Kauf ins wirt­schaft­lich Unge­wis­se wür­de von einem ver­nünf­ti­gen Käu­fer in aller Regel nicht durch­ge­führt. Damit war die Kau­sa­li­tät zwi­schen der feh­ler­haf­ten Befun­dung und dem Kauf­ent­schluss bejaht.

Scha­dens­er­satz und Ver­hält­nis zum Ver­käu­fer

Das Gericht ver­ur­teil­te den Beklag­ten zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz in Höhe von 24.821,41 Euro nebst Zin­sen Zug um Zug gegen Her­aus­ga­be und Über­eig­nung des Pfer­des. Die­ser Betrag setz­te sich zusam­men aus dem Kauf­preis von 25.000 Euro abzüg­lich bereits vom Ver­käu­fer im Ver­gleichs­we­ge erhal­te­ner 6.000 Euro sowie wei­te­rer Auf­wen­dun­gen abzüg­lich eines Gebrauchs­vor­teils.

Beson­de­re Bedeu­tung kommt der Ent­schei­dung im Hin­blick auf das Ver­hält­nis der Haf­tung von Ver­käu­fer und Tier­arzt zu. Der BGH hat in meh­re­ren Ent­schei­dun­gen klar­ge­stellt, dass der Tier­arzt bei einer feh­ler­haf­ten Ankaufs­un­ter­su­chung neben dem Ver­käu­fer als Gesamt­schuld­ner haf­tet (BGH VII ZR 7/11). Die Ver­pflich­tun­gen des Ver­käu­fers und des Tier­arz­tes ste­hen gleich­stu­fig neben­ein­an­der, ohne dass einer der Schuld­ner nur sub­si­di­är oder vor­läu­fig für die ande­re Ver­pflich­tung ein­ste­hen muss.

Ein Ver­gleich mit einem Gesamt­schuld­ner ent­fal­tet im Zwei­fel kei­ne Gesamt­wir­kung, so dass der Gläu­bi­ger auch gegen­über dem nicht am Ver­gleich betei­lig­ten Gesamt­schuld­ner wei­te­re Ansprü­che gel­tend machen kann. Eine Gesamt­wir­kung kann nur ange­nom­men wer­den, wenn sich aus dem Ver­gleich aus­drück­lich oder den Umstän­den nach ergibt, dass der Gläu­bi­ger den Wil­len hat­te, auch gegen­über dem nicht am Ver­gleich betei­lig­ten Gesamt­schuld­ner auf wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che zu ver­zich­ten. Im ent­schie­de­nen Fall war dies gera­de nicht der Fall, da der Ver­gleich aus­drück­lich klar­stell­te, dass Ansprü­che gegen den Tier­arzt hier­von unbe­rührt blei­ben soll­ten.

Pra­xis­re­le­van­te Emp­feh­lun­gen

Die Ent­schei­dung unter­streicht die Bedeu­tung sorg­fäl­ti­ger tier­ärzt­li­cher Ankaufs­un­ter­su­chun­gen beim Pfer­de­kauf. Für Käu­fer gilt es, Fol­gen­des zu beach­ten:

Umfang der Unter­su­chung klä­ren: Der Umfang der Ankaufs­un­ter­su­chung kann ver­trag­lich erwei­tert wer­den. Es emp­fiehlt sich, vor­ab schrift­lich fest­zu­hal­ten, wel­che Unter­su­chun­gen durch­ge­führt wer­den sol­len, ins­be­son­de­re ob auch rönt­ge­no­lo­gi­sche Unter­su­chun­gen bestimm­ter Kör­per­be­rei­che beauf­tragt wer­den.

Befun­dung ein­for­dern: Wer­den Rönt­gen­bil­der ange­fer­tigt, ist sicher­zu­stel­len, dass die­se auch ord­nungs­ge­mäß befun­det wer­den. Die blo­ße Über­mitt­lung von Bil­dern ohne Befun­dung genügt den tier­ärzt­li­chen Sorg­falts­pflich­ten nicht.

Ver­trau­en nicht blind: Auch wenn man dem Tier­arzt des Ver­käu­fers ver­traut, soll­ten kri­ti­sche Befun­de ernst genom­men und gege­be­nen­falls eine Zweit­mei­nung ein­ge­holt wer­den.

Rech­te wah­ren: Pfer­de­käu­fer soll­ten sich bewusst sein, dass sie auch gegen­über dem vom Ver­käu­fer beauf­trag­ten Tier­arzt eige­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che haben kön­nen, wenn die Unter­su­chung feh­ler­haft durch­ge­führt wur­de. Ein Ver­gleich mit dem Ver­käu­fer schließt die­se Ansprü­che nicht auto­ma­tisch aus.

Für Tier­ärz­te ver­deut­licht die Ent­schei­dung, dass die Befun­dung von Rönt­gen­bil­dern, die im Rah­men einer Ankaufs­un­ter­su­chung ange­fer­tigt wer­den, sorg­fäl­tig erfol­gen muss. Auf­fäl­lig­kei­ten sind zu doku­men­tie­ren und dem Auf­trag­ge­ber mit­zu­tei­len, auch wenn deren Bedeu­tung für die zukünf­ti­ge Gesund­heit des Pfer­des unsi­cher ist.

Fazit

Die Ent­schei­dung bekräf­tigt die Recht­spre­chung zur tier­ärzt­li­chen Haf­tung bei Ankaufs­un­ter­su­chun­gen und zeigt, dass Pfer­de­käu­fer durch die Rechts­fi­gur des Ver­trags mit Schutz­wir­kung zuguns­ten Drit­ter effek­tiv vor feh­ler­haf­ten Gut­ach­ten geschützt sind. Tier­ärz­te tra­gen eine hohe Ver­ant­wor­tung für die Qua­li­tät ihrer Befun­dung, da Feh­ler zu erheb­li­chen Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen füh­ren kön­nen.

Rechts­an­wäl­tin Ele­na Rex­er

August 2026

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