Mit Urteil vom 03.12.2025 (Az. 2 O 64/24) hat das Landgericht Karlsruhe die Beweislast bei missbräuchlichen Zahlungsvorgängen klar zugunsten von Bankkunden präzisiert.
Im Zentrum der Entscheidung steht die grundlegende Unterscheidung zwischen technischer Authentifizierung und rechtlicher Autorisierung: Das Gericht stellt noch einmal unmissverständlich klar, dass allein ein korrekt durchlaufenes Authentifizierungsverfahren – etwa mittels TAN oder App-Freigabe – nicht belegt, dass der Kontoinhaber die Zahlung tatsächlich veranlasst hat.
Gerade vor dem Hintergrund moderner Betrugsmethoden wie Phishing oder Social Engineering sei es ohne weiteres möglich, dass auch Dritte Authentifizierungsverfahren erfolgreich nutzen. Eine Vermutung zulasten des Kunden lehnt das Gericht ausdrücklich ab.
Ebenso deutlich sind die Aussagen zur Haftung des Kunden: Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 675 v BGB erfordert konkrete Anknüpfungstatsachen. Eine Inanspruchnahme des Kunden kommt nur in Betracht, wenn die Bank konkret darlegen und beweisen kann, dass der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Der bloße Umstand, dass ein Zahlungsvorgang technisch korrekt autorisiert wurde, genügt hierfür gerade nicht. Auch bloße (abstrakte) Vermutungen oder allgemeine Hinweise auf betrügerisches Handeln genügen nicht. Insbesondere muss der Kunde im Rahmen einer etwaigen sekundären Darlegungslast keine hypothetischen Täterhandlungen rekonstruieren, sondern lediglich das eigene Nutzerverhalten beschreiben und ggf. Angaben zu eigenen Sicherheitsvorkehrungen machen. Auch können bei der Bewertung eines etwaigen grob fahrlässigen Verhaltens des Kunden zu dessen Gunsten bestehende erhebliche Defizite in der Sicherheitsarchitektur der Bank zu berücksichtigen sein.
Das Landgericht Karlsruhe betont zusammenfassend, dass:
- die volle Beweislast (weiterhin) bei der Bank liegt,
- kein Anscheinsbeweis aus der Nutzung von Sicherheitsmerkmalen folgt und
- der Kunde nicht verpflichtet ist, den Missbrauch im Detail darzulegen, geschweige denn aufzuklären.
Eine faktische Beweislastumkehr zulasten des Zahlungsdienstnutzers wird damit klar zurückgewiesen.
Fazit
Das Urteil des Landgericht Karlsruhe bringt die maßgeblichen Grundsätze prägnant auf den Punkt:
- Authentifizierung ist nicht gleich Autorisierung
- Keine generelle Vermutung für ein Fehlverhalten des Kunden
- Bank trägt die volle Beweislast
- Haftung nur bei konkret dargelegter und nachgewiesener grober Fahrlässigkeit
Die Entscheidung stärkt damit die Position von Bankkunden nachhaltig und setzt klare Grenzen für pauschale Haftungsargumente der Zahlungsdienstleister.
Rechtsanwalt Peter Baer, LL.M.
April2026
