Arbeitsrecht

Online-Krank­schrei­bung ohne Arzt­kon­takt: Eine frist­lo­se Kün­di­gung kann in die­sem Fall wirk­sam sein, so das LAG Hamm

Rechtsanwalt Stuttgart

„AU-Schein ohne Gespräch“ – schnell, bequem, ver­meint­lich risi­ko­los. Doch ein aktu­el­ler Fall aus der Arbeits­rechts­pra­xis zeigt: Wer eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung nutzt, die ohne jeden Arzt­kon­takt aus­ge­stellt wur­de, setzt sei­nen Arbeits­platz aufs Spiel. Ein Lan­des­ar­beits­ge­richt hat ent­schie­den, dass eine sol­che Kon­stel­la­ti­on eine frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­ti­gen kann – selbst dann, wenn der Mit­ar­bei­ter tat­säch­lich krank gewe­sen sein soll­te.

Wor­um ging es in dem vor dem LAG Hamm ver­han­del­ten Fall?

Ein IT-Con­sul­tant reich­te bei sei­nem Arbeit­ge­ber eine online erwor­be­ne Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ein. Grund­la­ge war ledig­lich ein digi­ta­ler Fra­ge­bo­genohne per­sön­li­ches, tele­fo­ni­sches oder video­ärzt­li­ches Gespräch. Das Doku­ment wirk­te äußer­lich wie der „klas­si­sche gel­be Schein“, ent­hielt aber Hin­wei­se wie „Fern­un­ter­su­chung nur mit­tels Fra­ge­bo­gen“ und die Bezeich­nung „Pri­vat­arzt per Tele­me­di­zin“. Eine elek­tro­ni­sche AU lag zudem nicht vor.

Der Arbeit­ge­ber sah dar­in den Ver­such, eine „ärzt­lich geprüf­te“ Arbeits­un­fä­hig­keit vor­zu­täu­schen und kün­dig­te außer­or­dent­lich frist­los, hilfs­wei­se ordent­lich.

Wie hat das LAG Hamm den Fall in der Beru­fung ent­schie­den?

In der Beru­fung bekam der Arbeit­ge­ber Recht: Das Gericht bewer­te­te bereits die Beschaf­fung und Vor­la­ge einer Beschei­ni­gung, die bewusst den Ein­druck einer ärzt­li­chen Unter­su­chung ver­mit­telt, als schwe­ren Ver­trau­ens­bruch. Ent­schei­dend sei nicht, ob der Arbeit­neh­mer tat­säch­lich arbeits­un­fä­hig war. Maß­geb­lich sei, dass dem Arbeit­ge­ber wahr­heits­wid­rig sug­ge­riert wer­de, eine Arbeits­un­fä­hig­keit sei nach den übli­chen medi­zi­ni­schen Stan­dards fest­ge­stellt wor­den.

Eine Abmah­nung sei in einem sol­chen Fall regel­mä­ßig ent­behr­lich, weil der Ver­trau­ens­scha­den so gra­vie­rend sei, dass dem Arbeit­ge­ber eine Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht zuge­mu­tet wer­den kön­ne.

Unse­re Emp­feh­lung

Arbeit­neh­mer soll­ten bei Online-Ange­bo­ten genau prü­fen, ob eine AU mit zuläs­si­gem Arzt­kon­takt zustan­de gekom­men ist (Video/Telefon nach den Vor­ga­ben). Eine „ ärzt­li­che AU ohne Gespräch“ ist nicht nur ris­kant – sie kann zur frist­lo­sen Kün­di­gung füh­ren.

Arbeit­ge­ber soll­ten bei Ver­dachts­fäl­len struk­tu­riert vor­ge­hen: Beweis­wert prü­fen, eAU-Abruf doku­men­tie­ren, Sach­ver­halt zügig auf­klä­ren, im Fal­le des Ver­dach­tes den Arbeit­neh­mer ord­nungs­ge­mäß anhö­ren und Fris­ten im Blick behal­ten.

Sie haben Fra­gen zur Online-AU, Beweis­wert, Ent­gelt­fort­zah­lung oder Kün­di­gung? Wir bera­ten Sie ger­ne – schnell, dis­kret und pra­xis­ori­en­tiert.

Rechts­an­walt Vol­ker Nann

Janu­ar 2026

Tags :

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