(Urteil vom 07.01.2026 – VIII ZR 62/25)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 (Az. VIII ZR 62/25) wichtige Klarstellungen zu den Anforderungen an Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz getroffen. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmer und präzisiert, wann eine Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist wirksam in Gang setzt.
Besonders relevant ist das Urteil für Unternehmer, die Online-Verträge oder sonstige Fernabsatzverträge mit Verbrauchern schließen, etwa im E‑Commerce oder beim internetbasierten Fahrzeugkauf.
Hintergrund: Widerruf eines Fernabsatzvertrags
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher einen Neuwagen im Fernabsatz erworben. Der Vertrag wurde ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Der Verkäufer verwendete eine Widerrufsbelehrung, die vom gesetzlichen Muster abwich, sich jedoch inhaltlich an den gesetzlichen Vorgaben orientierte.
Der Verbraucher erklärte den Widerruf erst mehrere Monate nach Übergabe des Fahrzeugs und berief sich darauf, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei und die Widerrufsfrist daher nicht begonnen habe.
BGH: Keine Pflicht zur individuellen Widerrufsbelehrung
Der BGH stellt klar, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Verbraucher einzelfallbezogen darüber zu belehren, ob ihnen im konkreten Vertrag tatsächlich ein Widerrufsrecht zusteht.
Ausreichend ist es, wenn die Widerrufsbelehrung:
- die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts zutreffend beschreibt,
- den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist nennt und
- die Form und den Inhalt der Widerrufserklärung verständlich darstellt.
Abstrakte Formulierungen sind zulässig
Nach Auffassung des BGH ist es zulässig, das Widerrufsrecht abstrakt an die gesetzlichen Voraussetzungen zu knüpfen, etwa durch Formulierungen wie:
„Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen haben …“
Solche Formulierungen sind klar, verständlich und rechtlich ausreichend. Sie hindern den Beginn der Widerrufsfrist nicht, auch wenn der Verbraucher selbst prüfen muss, ob er Verbraucher ist und ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt.
Widerrufsbelehrung und Rücksendekosten
Der BGH befasst sich zudem mit den Anforderungen an Hinweise zu den Kosten der Rücksendung. Selbst wenn die Belehrung keine konkrete Kostenschätzung enthält oder insoweit unvollständig ist, führt dies nicht automatisch dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.
Fehler oder Unschärfen bei Kostenangaben wirken sich nur in dem Umfang aus, den das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Eine pauschale Verlängerung der Widerrufsfrist ist damit nicht verbunden.
Abweichungen von der Muster-Widerrufsbelehrung erlaubt
Das Urteil bestätigt ausdrücklich, dass Unternehmer nicht zwingend die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung wortgleich verwenden müssen. Abweichungen sind zulässig, sofern
- der Informationsgehalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und
- die Belehrung insgesamt klar und verständlich formuliert ist.
Damit eröffnet der BGH Unternehmern einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne den Verbraucherschutz zu schwächen.
Bedeutung für Unternehmer und Online-Händler
Das Urteil VIII ZR 62/25 bringt wichtige Klarstellungen für die Praxis:
- ✔️ Keine Pflicht zur individuellen Prüfung oder Einzelfallbelehrung
- ✔️ Abstrakte Widerrufsbelehrungen sind wirksam
- ✔️ Der Fristbeginn wird nicht durch jede Unschärfe verhindert
- ✔️ Abweichungen vom Muster sind rechtlich zulässig
Gerade im Online-Handel und bei Fernabsatzverträgen mit höherem Streitwert erhöht das Urteil die Rechtssicherheit erheblich.
Fazit: Mehr Rechtssicherheit bei Widerrufsbelehrungen
Der BGH setzt mit seiner Entscheidung vom 7. Januar 2026 seine bisherige Linie konsequent fort. Widerrufsbelehrungen müssen gesetzeskonform, klar und verständlich sein – sie müssen jedoch keine individuelle Rechtsberatung für den Verbraucher ersetzen.
Unternehmer sollten ihre Widerrufsbelehrungen dennoch regelmäßig überprüfen lassen, um wettbewerbsrechtliche Risiken und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Rechtsanwalt Peter Baer, LL.M.
Januar 2026
