Verbraucherrecht

BGH zur Wider­rufs­be­leh­rung im Fern­ab­satz: Kei­ne Pflicht zur Ein­zel­fall­be­leh­rung

(Urteil vom 07.01.2026 – VIII ZR 62/25)

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Janu­ar 2026 (Az. VIII ZR 62/25) wich­ti­ge Klar­stel­lun­gen zu den Anfor­de­run­gen an Wider­rufs­be­leh­run­gen im Fern­ab­satz getrof­fen. Die Ent­schei­dung stärkt die Rechts­si­cher­heit für Unter­neh­mer und prä­zi­siert, wann eine Wider­rufs­be­leh­rung den Lauf der Wider­rufs­frist wirk­sam in Gang setzt.

Beson­ders rele­vant ist das Urteil für Unter­neh­mer, die Online-Ver­trä­ge oder sons­ti­ge Fern­ab­satz­ver­trä­ge mit Ver­brau­chern schlie­ßen, etwa im E‑Commerce oder beim inter­net­ba­sier­ten Fahr­zeug­kauf.

Hin­ter­grund: Wider­ruf eines Fern­ab­satz­ver­trags

Im zugrun­de lie­gen­den Fall hat­te ein Ver­brau­cher einen Neu­wa­gen im Fern­ab­satz erwor­ben. Der Ver­trag wur­de aus­schließ­lich unter Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln geschlos­sen. Der Ver­käu­fer ver­wen­de­te eine Wider­rufs­be­leh­rung, die vom gesetz­li­chen Mus­ter abwich, sich jedoch inhalt­lich an den gesetz­li­chen Vor­ga­ben ori­en­tier­te.

Der Ver­brau­cher erklär­te den Wider­ruf erst meh­re­re Mona­te nach Über­ga­be des Fahr­zeugs und berief sich dar­auf, dass die Wider­rufs­be­leh­rung feh­ler­haft gewe­sen sei und die Wider­rufs­frist daher nicht begon­nen habe.

BGH: Kei­ne Pflicht zur indi­vi­du­el­len Wider­rufs­be­leh­rung

Der BGH stellt klar, dass Unter­neh­mer nicht ver­pflich­tet sind, Ver­brau­cher ein­zel­fall­be­zo­gen dar­über zu beleh­ren, ob ihnen im kon­kre­ten Ver­trag tat­säch­lich ein Wider­rufs­recht zusteht.

Aus­rei­chend ist es, wenn die Wider­rufs­be­leh­rung:

  • die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Wider­rufs­rechts zutref­fend beschreibt,
  • den Beginn und die Dau­er der Wider­rufs­frist nennt und
  • die Form und den Inhalt der Wider­rufs­er­klä­rung ver­ständ­lich dar­stellt.

Abs­trak­te For­mu­lie­run­gen sind zuläs­sig

Nach Auf­fas­sung des BGH ist es zuläs­sig, das Wider­rufs­recht abs­trakt an die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zu knüp­fen, etwa durch For­mu­lie­run­gen wie:

„Wenn Sie Ver­brau­cher sind und die­sen Ver­trag aus­schließ­lich unter Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln geschlos­sen haben …“

Sol­che For­mu­lie­run­gen sind klar, ver­ständ­lich und recht­lich aus­rei­chend. Sie hin­dern den Beginn der Wider­rufs­frist nicht, auch wenn der Ver­brau­cher selbst prü­fen muss, ob er Ver­brau­cher ist und ob ein Fern­ab­satz­ver­trag vor­liegt.

Wider­rufs­be­leh­rung und Rück­sen­de­kos­ten

Der BGH befasst sich zudem mit den Anfor­de­run­gen an Hin­wei­se zu den Kos­ten der Rück­sen­dung. Selbst wenn die Beleh­rung kei­ne kon­kre­te Kos­ten­schät­zung ent­hält oder inso­weit unvoll­stän­dig ist, führt dies nicht auto­ma­tisch dazu, dass die Wider­rufs­frist nicht zu lau­fen beginnt.

Feh­ler oder Unschär­fen bei Kos­ten­an­ga­ben wir­ken sich nur in dem Umfang aus, den das Gesetz aus­drück­lich vor­sieht. Eine pau­scha­le Ver­län­ge­rung der Wider­rufs­frist ist damit nicht ver­bun­den.

Abwei­chun­gen von der Mus­ter-Wider­rufs­be­leh­rung erlaubt

Das Urteil bestä­tigt aus­drück­lich, dass Unter­neh­mer nicht zwin­gend die gesetz­li­che Mus­ter-Wider­rufs­be­leh­rung wort­gleich ver­wen­den müs­sen. Abwei­chun­gen sind zuläs­sig, sofern

  • der Infor­ma­ti­ons­ge­halt den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spricht und
  • die Beleh­rung ins­ge­samt klar und ver­ständ­lich for­mu­liert ist.

Damit eröff­net der BGH Unter­neh­mern einen gewis­sen Gestal­tungs­spiel­raum, ohne den Ver­brau­cher­schutz zu schwä­chen.

Bedeu­tung für Unter­neh­mer und Online-Händ­ler

Das Urteil VIII ZR 62/25 bringt wich­ti­ge Klar­stel­lun­gen für die Pra­xis:

  • ✔️ Kei­ne Pflicht zur indi­vi­du­el­len Prü­fung oder Ein­zel­fall­be­leh­rung
  • ✔️ Abs­trak­te Wider­rufs­be­leh­run­gen sind wirk­sam
  • ✔️ Der Frist­be­ginn wird nicht durch jede Unschär­fe ver­hin­dert
  • ✔️ Abwei­chun­gen vom Mus­ter sind recht­lich zuläs­sig

Gera­de im Online-Han­del und bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit höhe­rem Streit­wert erhöht das Urteil die Rechts­si­cher­heit erheb­lich.

Fazit: Mehr Rechts­si­cher­heit bei Wider­rufs­be­leh­run­gen

Der BGH setzt mit sei­ner Ent­schei­dung vom 7. Janu­ar 2026 sei­ne bis­he­ri­ge Linie kon­se­quent fort. Wider­rufs­be­leh­run­gen müs­sen geset­zes­kon­form, klar und ver­ständ­lich sein – sie müs­sen jedoch kei­ne indi­vi­du­el­le Rechts­be­ra­tung für den Ver­brau­cher erset­zen.

Unter­neh­mer soll­ten ihre Wider­rufs­be­leh­run­gen den­noch regel­mä­ßig über­prü­fen las­sen, um wett­be­werbs­recht­li­che Risi­ken und spä­te­re Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den.

Rechts­an­walt Peter Baer, LL.M.

Janu­ar 2026

Tags :

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