Verbraucherrecht

Feh­ler­haf­te Wider­rufs­be­leh­rung und ihre Fol­gen

Wider­rufs­recht bleibt bestehen, wenn Unter­neh­mer nicht ord­nungs­ge­mäß belehrt
(BGH-Urteil vom 20.02.2025 – VII ZR 133/24)

Der Bun­des­ge­richts­hof hat mit Urteil vom 20. Febru­ar 2025 (VII ZR 133/24) erneut klar­ge­stellt: Feh­ler in der Wider­rufs­be­leh­rung kön­nen für Unter­neh­mer teu­er wer­den. Fehlt – wie im ent­schie­de­nen Fall – das gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar, beginnt die Wider­rufs­frist nicht zu lau­fen. Der Ver­brau­cher kann dann auch nach voll­stän­di­ger Leis­tungs­er­brin­gung den Ver­trag wider­ru­fen.

Der Fall in Kür­ze

Ein (Werk-)Unternehmer hat­te eine Ölspur auf der Auto­bahn besei­tigt. Der Auf­trag wur­de außer­halb der Geschäfts­räu­me erteilt. Zwar erhielt der Ver­brau­cher eine Wider­rufs­be­leh­rung, jedoch nicht das not­wen­di­ge Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar. Mona­te spä­ter wider­rief er den Ver­trag – und der BGH gab ihm recht.

Kern­punk­te des Urteils

1. Feh­ler­haf­te Wider­rufs­be­leh­rung

Die Wider­rufs­be­leh­rung war nicht ord­nungs­ge­mäß, weil das Mus­ter-Wider­rufsfor­mu­lar fehl­te. Die­ses muss dem Ver­brau­cher zwin­gend sowie mit dem gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Inhalt zur Ver­fü­gung gestellt wer­den.

2. Wider­rufs­frist läuft nicht an

Ohne ord­nungs­ge­mä­ße Beleh­rung beginnt die 14-tägi­ge Wider­rufs­frist nicht. Der Ver­brau­cher konn­te daher wirk­sam wider­ru­fen – trotz voll­stän­dig erbrach­ter Leis­tung.

3. Kein Rechts­miss­brauch

Der BGH beton­te, dass ein Wider­ruf selbst dann wirk­sam bleibt, wenn er aus wirt­schaft­li­chen Grün­den oder auf Anra­ten einer Ver­si­che­rung erfolgt.

4. Kein Anspruch auf Werk­lohn oder Wer­ter­satz

Wegen des wirk­sa­men Wider­rufs stand dem Unter­neh­mer weder der ver­ein­bar­te Werk­lohn noch Wer­ter­satz zu.

Bedeu­tung für Unter­neh­mer

Das Urteil zeigt die gro­ße prak­ti­sche Bedeu­tung einer for­mal ein­wand­frei­en Wider­rufs­be­leh­rung:

  • Das Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar muss immer aus­ge­hän­digt wer­den.
  • Bereits klei­ne Beleh­rungs­feh­ler kön­nen dazu füh­ren, dass Ver­brau­cher mona­te­lang oder sogar dau­er­haft wider­ru­fen kön­nen.
  • Ein spä­ter Wider­ruf kann in die­sen Fäl­len selbst dann wirk­sam sein, wenn die Leis­tung kom­plett erbracht wur­de.

Emp­feh­lung für die Pra­xis

Unter­neh­mer soll­ten ihre Wider­rufs­be­leh­run­gen regel­mä­ßig prü­fen las­sen und aus­schließ­lich rechts­si­che­re Mus­ter ver­wen­den. Eine feh­len­de oder feh­ler­haf­te Beleh­rung kann im Ergeb­nis den gesam­ten Ver­gü­tungs­an­spruch kos­ten.

Rechts­an­walt Peter Baer, LL.M.

Novem­ber 2025

Tags :

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