Arbeitsrecht

Grund­sätz­li­ches zu einem betrieb­lich not­wen­di­gen Stel­len­ab­bau

Die Mel­dun­gen wir­ken wie ein Echo durch die Wirt­schaft: Kün­di­gungs­run­den, Ein­stel­lungs­stopps, tief­grei­fen­de Per­so­nal­maß­nah­men. Jeder Stel­len­ab­bau führt zu Ver­än­de­run­gen im Unter­neh­men, mal ver­läuft ein Stel­len­ab­bau lau­ter, manch­mal lei­ser.

Wer Per­so­nal redu­zie­ren muss, bewegt sich in einem Span­nungs­feld aus Recht, Wirt­schaft­lich­keit, Akzep­tanz und Mensch­lich­keit. Nach­fol­gend eini­ge Über­le­gun­gen hier­zu:

Bevor auch nur ein Wort gegen­über Gre­mi­en oder Beleg­schaft fällt, beginnt die eigent­li­che Arbeit: Eine sorg­fäl­ti­ge Ana­ly­se und Pla­nung.

  • Wel­che Zie­le ver­folgt die Maß­nah­me?
  • Wie ist die wirt­schaft­li­che Lage – und wel­che Effek­te wer­den erwar­tet?
  • Wel­che orga­ni­sa­to­ri­schen Alter­na­ti­ven exis­tie­ren?
  • Wel­che Kos­ten ent­ste­hen?
  • Und: Wer muss wann infor­miert und ein­be­zo­gen wer­den?

Eine anony­mi­sier­te Stel­len- und Mit­ar­bei­ter­lis­te, ein ver­bind­li­cher Zeit­plan und eine klar defi­nier­te Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stra­te­gie gehö­ren zu den Fun­da­men­ten. Beson­ders wich­tig: Die Rei­hen­fol­ge der Infor­ma­tio­nen. Grund­sätz­lich dürf­te es sinn­voll sein, die ver­schie­de­nen Gre­mi­en mög­lichst zeit­gleich bzw. mög­lichst zeit­nah zu infor­mie­ren, wobei die Infor­ma­tio­nen iden­tisch sein soll­ten.

Spä­tes­tens wenn ein Unter­neh­men ernst­haft eine Betriebs­än­de­rung durch Per­so­nal­ab­bau erwägt, beginnt die Infor­ma­ti­ons­pflicht gegen­über dem Betriebs­rat. Das bedeu­tet nicht, dass schon vage Ideen geteilt wer­den müs­sen – zu frü­he Kom­mu­ni­ka­ti­on kann Unru­he stif­ten und Ver­hand­lun­gen erschwe­ren.

Im rich­ti­gen Moment jedoch müs­sen alle Kar­ten auf den Tisch: Ursa­chen, Umfang, wirt­schaft­li­che Not­wen­dig­keit und geplan­te Umset­zung. Je voll­stän­di­ger die Unter­la­gen, des­to gerin­ger das Risi­ko von Ver­zö­ge­run­gen auf­grund von Rück­fra­gen.

Hilf­reich ist es, bereits mit der Ein­la­dung zur Unter­rich­tung kon­kre­te Ver­hand­lungs­ter­mi­ne vor­zu­schla­gen und – wenn mög­lich – eine Ver­hand­lungs­ver­ein­ba­rung zu tref­fen, die Abläu­fe struk­tu­riert und Zeit spart.

In der Bera­tungs- und Ver­hand­lungs­pha­se tref­fen unter­schied­li­che Per­spek­ti­ven auf­ein­an­der. Betriebs­rä­te brin­gen häu­fig eige­ne Kon­zep­te ein, die sorg­fäl­tig geprüft wer­den müs­sen. Unter­neh­men sind gut bera­ten, Alter­na­tiv­vor­schlä­ge im Vor­feld zu anti­zi­pie­ren und fach­lich fun­diert begrün­den zu kön­nen, war­um bestimm­te Wege nicht gang­bar sind. Die Betriebs­rä­te sind an den betrieb­li­chen Abläu­fen häu­fig näher dran als die Geschäfts­lei­tung. Des­we­gen soll­ten kon­struk­ti­ve Vor­schlä­ge der Betriebs­rä­te nicht von vor­ne her­ein „abge­tan“ wer­den.

Zen­tral ist eine schnel­le Hin­wen­dung zu kon­kre­ten Ent­wurfs­do­ku­men­ten – ins­be­son­de­re Inter­es­sen­aus­gleich und Sozi­al­plan. Ohne greif­ba­re Tex­te gibt es kei­ne ernst­haf­ten Ver­hand­lun­gen, und die zeit­li­chen Risi­ken stei­gen.

Soll­te ein Stel­len­ab­bau nicht voll­stän­dig frei­wil­lig gelin­gen, kommt es auf rechts­si­che­re betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen an. Die Grund­la­ge: Eine kla­re unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung, die den zukünf­tig benö­tig­ten Per­so­nal­be­darf beschreibt – nicht den Wunsch, ein­zel­ne Per­so­nen los­zu­wer­den.

Die­se Ent­schei­dung muss ein schlüs­si­ges Orga­ni­sa­ti­ons­kon­zept ent­hal­ten, das im Kün­di­gungs­schutz­pro­zess Bestand hat. Die Arbeits­ge­rich­te prü­fen die Kün­di­gun­gen nicht auf deren wirt­schaft­li­che Zweck­mä­ßig­keit, son­dern streng an den gesetz­li­chen Vor­ga­ben des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes sowie etwa­ig wei­ter ein­schlä­gi­ger Geset­ze.

Daher muss das Unter­neh­men auch klä­ren, ob ande­re Beschäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten exis­tie­ren – etwa durch Ver­set­zung, Umschu­lung oder frei wer­den­de Stel­len.

Steht fest, wie vie­le Stel­len ent­fal­len müs­sen, ent­schei­det die Sozi­al­aus­wahl. Bewer­tet wer­den dabei Alter, Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, Unter­halts­pflich­ten und Schwer­be­hin­de­rung.

Ein Punk­te­sche­ma hilft, die Ent­schei­dung nach­voll­zieh­bar und rechts­si­cher zu gestal­ten. Leis­tungs­trä­ger kön­nen unter bestimm­ten Bedin­gun­gen von der Aus­wahl aus­ge­nom­men wer­den – aber nur mit nach­voll­zieh­bar begrün­de­ten betrieb­li­chen Inter­es­sen.

Wenn ein Betriebs­rat exis­tiert und eine Betriebs­än­de­rung vor­liegt, müs­sen Arbeit­ge­ber ernst­haft einen Inter­es­sen­aus­gleich anstre­ben. Geschieht das nicht, dro­hen:

  1. Nach­teils­aus­gleichs­an­sprü­che der Arbeit­neh­mer
  2. Einst­wei­li­ge Ver­fü­gun­gen, die Maß­nah­men stop­pen kön­nen
  3. Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren

Zeit­gleich wird der Sozi­al­plan ver­han­delt – und anders als der Inter­es­sen­aus­gleich kann die­ser in der Eini­gungs­stel­le erzwun­gen wer­den. Dar­in wer­den z. B. Abfin­dun­gen, Här­te­fall­re­ge­lun­gen, Spr­in­ter­prä­mi­en oder Ren­ten­über­gangs­mo­del­le fest­ge­legt.

Zu emp­feh­len ist jeden­falls, bei sol­chen Ver­hand­lun­gen nicht nur auf Stan­dard­for­meln zurück­zu­grei­fen, son­dern die kon­kre­ten betrieb­li­chen Beson­der­hei­ten zu berück­sich­ti­gen.

Neben die­sen dar­ge­stell­ten Grund­sät­zen gibt es natür­lich auch die Mög­lich­keit, mit Beschäf­tig­ten ein­ver­nehm­li­che Rege­lun­gen über deren Aus­schei­den zu tref­fen. Dies geschieht mit­hin dann in ent­spre­chen­den Auf­he­bungs­ver­trä­gen.

Wel­ches Vor­ge­hen im Ein­zel­fall prak­ti­ka­bel ist, soll­te stets gründ­lich durch­dacht wer­den. Wich­tig ist, mög­lichst früh mit der Ent­wick­lung einer kla­ren Stra­te­gie zu begin­nen, Alter­na­ti­ven zu prü­fen und die Unter­la­gen für eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on gründ­lich vor­zu­be­rei­ten – wir hel­fen Ihnen und unter­stüt­zen Sie!

Rechts­an­walt Vol­ker Nann

Novem­ber 2025

Tags :

Arbeitsrecht

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