Arbeitsrecht

Vor­sicht bei einer Kün­di­gung per Ein­wurf­ein­schrei­ben

Eine Kün­di­gung muss – um wirk­sam zu sein – dem Adres­sa­ten auch zuge­hen. Die­sen Zugang der Kün­di­gung muss der Arbeit­ge­ber im Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren bewei­sen kön­nen.

In der Pra­xis set­zen vie­le Arbeit­ge­ber auf das Ein­wurf-Ein­schrei­ben. Doch Vor­sicht: Ohne Aus­lie­fe­rungs­be­leg reicht das nicht aus, wie das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) mit Urteil vom 30. Janu­ar 2025 (Az. 2 AZR 68/24) erneut klar­ge­stellt hat.

So führt das BAG aus, dass „jeden­falls der von der Beklag­ten im Ver­fah­ren vor­ge­leg­te Ein­lie­fe­rungs­be­leg eines Ein­wurf-Ein­schrei­bens, aus dem neben dem Datum und der Uhr­zeit der Ein­lie­fe­rung die jewei­li­ge Post­fi­lia­le und die Sen­dungs­num­mer ersicht­lich sind, zusam­men mit einem von der Beklag­ten im Inter­net abge­frag­ten Sen­dungs­sta­tus („Die Sen­dung wur­de am 28.07.2022 zuge­stellt.“), nicht für einen Beweis des ers­ten Anscheins aus­reicht, dass das Schrei­ben tat­säch­lich zuge­gan­gen ist.“

Dage­gen nimmt das BAG an, dass bei Vor­la­ge des Ein­lie­fe­rungs­be­le­ges zusam­men mit einer Repro­duk­ti­on des Aus­lie­fe­rungs­be­le­ges der Anscheins­be­weis strei­tet, dass die Sen­dung durch Ein­le­gen in den Brief­kas­ten bzw. das Post­fach zuge­gan­gen ist.

Rechts­tipp: Um eine Kün­di­gung sicher zuzu­stel­len, ist die per­sön­li­che Über­ga­be mit Zeu­gen und schrift­li­cher Emp­fangs­be­stä­ti­gung (dazu ist der Ver­trags­part­ner aller­dings nicht ver­pflich­tet) meist die sichers­te Metho­de. Der Zugang erfolgt im Zeit­punkt der Über­ga­be.

Es soll­te dar­auf geach­tet wer­den, dass der Zeu­ge sowohl den Zugangs­zeit­punkt, als auch den Inhalt des Schrei­bens bewei­sen kann.

Die­se Grund­sät­ze soll­ten im Übri­gen für jede Art der Kün­di­gung ein­ge­hal­ten wer­den.

Rechts­an­wäl­tin Anni­ka Schmidt

Okto­ber 2025

Tags :

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