Mietrecht

Gefah­ren bei Glatt­eis — Ver­mie­ter in der Pflicht

Mietrecht

BGH-Urteil mit Spreng­kraft: Ver­mie­ter haf­ten bei Glatt­eis-Sturz – auch bei beauf­trag­tem Win­ter­dienst!

Käl­te, Glatt­eis – Kran­ken­haus! Eine Mie­te­rin stürzt schwer auf dem ver­eis­ten Weg vor ihrem Haus – und nun urteilt der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in einer Ent­schei­dung mit Signal­wir­kung: Ver­mie­ter haf­ten auch dann, wenn der Win­ter­dienst an eine exter­ne Fir­ma aus­ge­la­gert wur­de!

Der Fall: Eine Frau mie­tet eine Eigen­tums­woh­nung in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus. Die Wege rund ums Haus gehö­ren der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, den Win­ter­dienst über­nimmt ein pro­fes­sio­nel­ler Haus­meis­ter­ser­vice. Doch im Janu­ar 2017 pas­siert das Unglück: Trotz ein­deu­ti­ger Glatt­eis­war­nung bleibt der Weg unge­streut – die Mie­te­rin rutscht aus, stürzt schwer und lei­det fort­an unter mas­si­ven Ver­let­zun­gen. Es fol­gen lang­wie­ri­ge Behand­lun­gen, Schmer­zen, Aus­fäl­le – und ein lan­ger Rechts­streit.

Zuerst scheint alles gut zu lau­fen: Das Amts­ge­richt spricht ihr 12.000 Euro Schmer­zens­geld zu. Doch die Beru­fung der Ver­mie­te­rin hat zunächst Erfolg: Der Ver­mie­te­rin sei nichts vor­zu­wer­fen – schließ­lich sei ja ein Dienst­leis­ter mit dem Win­ter­dienst beauf­tragt gewe­sen. Eine etwa­ige Ver­let­zung von Kon­troll- und Über­wa­chungs­pflich­ten gegen­über dem Unter­neh­men sei nicht ersicht­lich.

Doch der BGH macht jetzt Schluss mit die­ser Logik!

Kla­re Ansa­ge aus Karls­ru­he: Auch wenn der Ver­mie­ter Teil einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft ist, bleibt er aus dem Miet­ver­trag her­aus ver­ant­wort­lich für siche­re Wege rund um die Woh­nung. Das Risi­ko ein­fach an einen Exter­nen aus­zu­la­gern, zählt nicht. Und: Der Mie­ter muss auch dann auf Schutz ver­trau­en dür­fen, wenn der Ver­mie­ter nicht allei­ni­ger Eigen­tü­mer ist. Alles ande­re wür­de, so der BGH, zu einem unter­schied­li­chen und recht­lich nicht zu begrün­den­dem Schutz­ni­veau inner­halb des Wohn­raum­miet­rechts füh­ren.

Selbst wenn also eine exter­ne Fir­ma ein­ge­setzt wird, haf­tet der Ver­mie­ter für deren Feh­ler wie für eige­ne. Die Beklag­te kann sich also nicht her­aus­re­den – sie muss im Zwei­fel für die Ver­säum­nis­se ihres Erfül­lungs­ge­hil­fen gera­de­ste­hen. Etwas ande­res kann nur dann gel­ten, wenn miet­ver­trag­lich wirk­sam eine Räum- und Streu­pflicht des Mie­ters selbst ver­ein­bart wur­de.

Der Fall wird nun an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen, das klä­ren muss, ob dem Win­ter­dienst tat­säch­lich ein Ver­schul­den anzu­las­ten ist.

Fazit: Wer ver­mie­tet, muss für siche­re Wege sor­gen – ganz gleich, wem der Weg gehört oder wer die Schnee­schau­fel schwingt.

BGH vom 06.08.2025, Az.: VIII ZR 250/23

Rechts­an­wäl­tin Ele­na Rex­er

Okto­ber 2025

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