BGH-Urteil mit Sprengkraft: Vermieter haften bei Glatteis-Sturz – auch bei beauftragtem Winterdienst!
Kälte, Glatteis – Krankenhaus! Eine Mieterin stürzt schwer auf dem vereisten Weg vor ihrem Haus – und nun urteilt der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung mit Signalwirkung: Vermieter haften auch dann, wenn der Winterdienst an eine externe Firma ausgelagert wurde!
Der Fall: Eine Frau mietet eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wege rund ums Haus gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft, den Winterdienst übernimmt ein professioneller Hausmeisterservice. Doch im Januar 2017 passiert das Unglück: Trotz eindeutiger Glatteiswarnung bleibt der Weg ungestreut – die Mieterin rutscht aus, stürzt schwer und leidet fortan unter massiven Verletzungen. Es folgen langwierige Behandlungen, Schmerzen, Ausfälle – und ein langer Rechtsstreit.
Zuerst scheint alles gut zu laufen: Das Amtsgericht spricht ihr 12.000 Euro Schmerzensgeld zu. Doch die Berufung der Vermieterin hat zunächst Erfolg: Der Vermieterin sei nichts vorzuwerfen – schließlich sei ja ein Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt gewesen. Eine etwaige Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber dem Unternehmen sei nicht ersichtlich.
Doch der BGH macht jetzt Schluss mit dieser Logik!
Klare Ansage aus Karlsruhe: Auch wenn der Vermieter Teil einer Eigentümergemeinschaft ist, bleibt er aus dem Mietvertrag heraus verantwortlich für sichere Wege rund um die Wohnung. Das Risiko einfach an einen Externen auszulagern, zählt nicht. Und: Der Mieter muss auch dann auf Schutz vertrauen dürfen, wenn der Vermieter nicht alleiniger Eigentümer ist. Alles andere würde, so der BGH, zu einem unterschiedlichen und rechtlich nicht zu begründendem Schutzniveau innerhalb des Wohnraummietrechts führen.
Selbst wenn also eine externe Firma eingesetzt wird, haftet der Vermieter für deren Fehler wie für eigene. Die Beklagte kann sich also nicht herausreden – sie muss im Zweifel für die Versäumnisse ihres Erfüllungsgehilfen geradestehen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn mietvertraglich wirksam eine Räum- und Streupflicht des Mieters selbst vereinbart wurde.
Der Fall wird nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das klären muss, ob dem Winterdienst tatsächlich ein Verschulden anzulasten ist.
Fazit: Wer vermietet, muss für sichere Wege sorgen – ganz gleich, wem der Weg gehört oder wer die Schneeschaufel schwingt.
BGH vom 06.08.2025, Az.: VIII ZR 250/23
Rechtsanwältin Elena Rexer
Oktober 2025