Arbeitsrecht

Mehr­ar­beit und Über­stun­den

arbeitsrecht

Rein recht­lich sind Mehr­ar­beit und Über­stun­den nicht das Glei­che, wes­we­gen das Gesetz für Mehr­ar­beit und Über­stun­den auch unter­schied­li­che Rechts­fol­gen vor­sieht.

Für die Mehr­ar­beit sind ent­schei­dend die öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten des Arbeits­zeit­ge­set­zes. Das Arbeits­zeit­ge­setz sieht eine wöchent­li­che regel­mä­ßi­ge Höchst­ar­beits­zeit vor, die­se beträgt 8 Stun­den pro Tag bzw. 48 Stun­den pro Woche bei einer 6‑Ta­ge-Woche. Wenn die­se Mehr­ar­beits­gren­ze über­schrit­ten wird, muss inner­halb von 24 Wochen ein Aus­gleich erfol­gen. Ansons­ten liegt ein Ver­stoß gegen das Arbeits­zeit­ge­setz vor, wel­che eine Geld­bu­ße von bis zum 30.000,00 €. nach sich zie­hen kann.

Über­stun­den wie­der­um ori­en­tie­ren sich an der von den Beschäf­tig­ten gemäß deren Arbeits­ver­trag indi­vi­du­ell geschul­de­ten Arbeits­zeit. Die Arbeits­zeit der Beschäf­tig­ten ist übli­cher­wei­se gere­gelt in Tarif­ver­trä­gen oder im Arbeits­ver­trag. Wenn die Beschäf­tig­ten über die­se ver­trag­lich geschul­de­te Arbeits­zeit hin­aus arbei­ten, lie­gen soge­nann­te Über­stun­den vor. Über­stun­den müs­sen vom Arbeitgeber/Vorgesetzten ange­ord­net wer­den oder von die­sem gedul­det wer­den. Über­stun­den wer­den übli­cher­wei­se in Zeit oder Geld aus­ge­gli­chen. Die­ser Anspruch ent­steht also, wenn Beschäf­tig­te über deren ver­trag­lich ver­ein­bar­te Arbeits­zeit hin­aus auf Anwei­sung oder auf­grund Dul­dung arbei­ten. Für Arbeit­ge­ber ist wich­tig, wenn sie im Arbeits­ver­trag eine Rege­lung zur Abgel­tung von Über­stun­den ver­ein­ba­ren wol­len, dass die­se Rege­lun­gen trans­pa­rent und für die Beschäf­tig­ten ver­ständ­lich for­mu­liert sind. Der­ar­ti­ge Abgel­tungs­klau­seln müs­sen so for­mu­liert sein, dass es für den Beschäf­tig­ten ohne wei­te­res mög­lich ist zu erken­nen, in wel­cher Höhe und in wel­chen Gren­zen eine Ver­gü­tung von Über­stun­den bzw. ein Aus­gleich durch Frei­zeit erfolgt. Intrans­pa­ren­te oder unver­ständ­li­che Abgel­tungs­klau­seln wer­den im Streit­fall als rechts­un­wirk­sam ange­se­hen.

Beschäf­tig­te, die einen Über­stun­den­an­spruch gel­tend machen wol­len, müs­sen aller­dings dar­le­gen, wann genau wel­che Über­stun­de zu wel­chem betrieb­li­chen Zweck geleis­tet wur­de. Dar­über hin­aus müs­sen die Beschäf­tig­ten auch dar­le­gen, dass die geleis­te­ten Über­stun­den vom Arbeitgeber/Vorgesetzten ange­ord­net gewe­sen sind bzw. dass sie zumin­dest aus betrieb­li­chen Grün­den erfor­der­lich waren und vom Arbeitgeber/Vorgesetzten gedul­det wor­den sind.

Ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit der Been­di­gung von Arbeits­ver­hält­nis­sen gibt es häu­fig Streit über den Über­stun­den­an­spruch. Damit ein sol­cher Über­stun­den­an­spruch gericht­lich durch­ge­setzt wer­den kann, muss der Beschäf­tig­te die eben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfül­len.

In der Pra­xis wer­den Über­stun­den regel­mä­ßig durch Frei­zeit aus­ge­gli­chen. Für einen sol­chen Aus­gleich von Über­stun­den durch Frei­zeit bedarf es grund­sätz­lich einer ent­spre­chen­den tarif­ver­trag­li­chen oder arbeits­ver­trag­li­chen Rege­lung.

Wenn Beschäf­tig­te Über­stun­den durch Frei­zeit­aus­gleich abbau­en und in die­ser Zeit erkran­ken, muss die­se durch die Erkran­kung ver­lo­re­ne Frei­zeit aller­dings nicht noch ein­mal vom Arbeit­ge­ber aus­ge­gli­chen wer­den.

Der Anspruch auf Über­stun­den­ab­gel­tung oder auf Frei­zeit­aus­gleich für erbrach­te Über­stun­den kann auch ver­fal­len, wenn eine wirk­sa­me Ver­fall­klau­sel im Tarif­ver­trag oder im Arbeits­ver­trag ver­ein­bart ist. Wenn kei­ne tarif­ver­trag­li­che oder arbeits­ver­trag­li­che Ver­fall­klau­sel besteht, rich­tet sich der Anspruch nach den gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten.

Rechts­an­walt Vol­ker Nann

Novem­ber 2024

Tags :

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